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Flüssigkeitsstrahler

Für den Betrieb von Flüssigkeitsstrahlern gibt es einige Anforderungen im Rahmen von Beschäftigungsbeschränkungen, dem Hautschutz und dem sicheren Stand der Geräte.
Werden die in der Beschreibung angegebenen Regeln in ihrem Betrieb eingehalten?
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Beschäftigungsbeschränkung:
Der Unternehmer darf mit Arbeiten unter Verwendung von Flüssigkeitsstrahlern nur Mitarbeiter beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.

Die Beauftragung Jugendlicher über 16 Jahre zu Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern ist nur erlaubt, soweit dies
  • zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
  • deren Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.
Hautschutz:
  • Der Unternehmer hat bei Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern geeignete Hautschutzmittel, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zur Verfügung zu stellen.
  • Die Mitarbeiter haben die zur Verfügung gestellten Hautschutzmittel, Hautreinigungsmittel und Hautpflegemittel zu benutzen.
  • Lösemittel oder andere gesundheitsgefährliche Stoffe dürfen nicht zur Hautreinigung benutzt werden.
Weitere Informationen finden Sie in:
Nr. 3.1 im Kapitel 2.33 „Flüssigkeitsstrahler“ der BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (zukünftig: DGUV Regel 100-500).

Sicherer Stand:
Von Hand gehaltene Spritzeinrichtungen dürfen nur dann verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Spritzeinrichtung nur von einem sicheren Standplatz aus betätigt werden kann.

Weitere Informationen finden sie in:
Nr. 3.7.1 im Kapitel 2.33 „Flüssigkeitsstrahler“ der BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (zukünftig: DGUV Regel 100-500)

Der Rückstoß von Flüssigkeitsstrahlern in Verbindung mit nassen Böden und seifenhaltigen Reinigungsmitteln ist eine riskante Kombination, die geeignetem Schuhwerk mit griffiger Sohle eine unfallverhütende Bedeutung zukommen lässt.


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