Home | Schlagworte | Glossar | Ansprechpartner | Anregungen | Dokumente | Suche | Login
Home > Arbeitsschutz > Sozialer Arbeitsschutz > Arbeitszeitschutz > Frage

Arbeitszeitschutz

In der Regel dürfen Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen von 0-24 Uhr nicht arbeiten.
Halten Sie beim Einsatz von Beschäftigten an Sonn- und Feiertagen die gesetzlichen Vorschriften ein?
ACHTUNG! Wer nicht eingeloggt ist, erhält keine Auswertung! Wer die Auswertungsfunktion nutzen will, muss anonym oder personalisiert angemeldet sein (Login | Datenschutz).
Der Einsatz von Beschäftigten an Sonn- und Feiertagen darf nur dann erfolgen, wenn die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Hierzu gehört z. B. die Reinigung und die Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit dies für den regelmäßigen Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes erforderlich ist. Gleichermaßen dürfen Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen arbeiten, wenn dies der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen, werktägigen Betriebes dient.

Bitte prüfen Sie im Einzelfall, ob eine Bewilligung (Ausnahmegenehmigung) bei Ihrer zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD Nord oder SGD Süd) Regionalstelle Gewerbeaufsicht - zu beantragen ist (siehe: Ansprechpartner). Diese stehen Ihnen auch für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
 Webcode: F144A
Webcode eingeben:  
 
Links / Partner
Aktuelles
Corona Arbeitsschutzverordnung endet am 2. Februar 2023
Die Bundesregierung hat in der Sitzung des Bundeskabinetts vom 25. Januar 2023 die vorzeitige Aufhebung...
Gefährdungsbeurteilung aktualisieren!
Die Infektionsgefährdung durch das Coronavirus stellt auch am Arbeitsplatz eine Gefährdung für die Sicherheit...
Neue DGUV Vorschrift 38 - Bauarbeiten
Seit dem 1. Juli 2020 gültig ist die überarbeitete Fassung der DGUV Vorschrift 38 - Bauarbeiten. Sie...