Jugendarbeitsschutz
ACHTUNG! Wer nicht eingeloggt ist, erhält keine Auswertung! Wer die Auswertungsfunktion nutzen will, muss anonym oder personalisiert angemeldet sein (Login | Datenschutz). Ausnahme vom Beschäftigungsverbot an Samstagen: Zulässig ist die Beschäftigung von Jugendlichen z. B. in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge, Gastronomie, Bäckereien oder in offenen Verkaufsstellen. Werden Jugendliche an Samstagen auch nur kurzfristig beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen; siehe auch §16 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). |