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Jugendarbeitsschutz

Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden! An Samstagen und Sonntagen ist eine Beschäftigung nicht zulässig.
Halten Sie die Fünf-Tage-Woche für Jugendliche ein?
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Ausnahme vom Beschäftigungsverbot an Samstagen: Zulässig ist die Beschäftigung von Jugendlichen z. B. in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge, Gastronomie, Bäckereien oder in offenen Verkaufsstellen.

Werden Jugendliche an Samstagen auch nur kurzfristig beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen; siehe auch §16 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
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