Verpacken, Kennzeichnen, Verladen und Absenden von Gefahrgütern
ACHTUNG! Wer nicht eingeloggt ist, erhält keine Auswertung! Wer die Auswertungsfunktion nutzen will, muss anonym oder personalisiert angemeldet sein (Login | Datenschutz). Wichtigste Absenderpflicht ist, den Beförderer auf das Gefahrgut hinzuweisen und soweit erforderlich für die Mitgabe eines Beförderungspapiers mit folgenden Angaben zu sorgen:
Das Beförderungspapier ist an keine äußere Form gebunden. Beispiel: Dieselkraftstoff Der korrekte Eintrag lautet hier: UN 1202 Dieselkraftstoff, 3, VG III, 3 Fässer 600 kg. Hinweis: Bei Transporten innerhalb der so genannten Freimengengrenze (Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6) sind bei Eigenbeförderung (wenn nicht an Dritte übergeben wird) im innerstaatlichen Verkehr keine Beförderungspapiere gefordert, wenn nach der Ausnahme Nr. 18 der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) befördert wird, und der Fahrzeugführer über die Bedingungen der Ausnahme belehrt wurde. Beim Transport von Abfällen wird i. d. R. der Begleit- oder Übernahmeschein verwendet, der um die gefahrgutrechtlichen Angaben ergänzt wird. Der Eintrag im Papier muss dabei immer lauten: "Abfall, ...", gefolgt von den o. a. Angaben. |