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Wichtige Schutzeinrichtungen sind u. a.
Bordschwellen, Schrammborde,
Schutzplanken,
Geländer, Bauzaun und Schutzdach,
Sandsperren sowie
Warnposten und Einweiser.
Schutzeinrichtungen sollten wie folgt eingesetzt werden:
Geländer bei Geh- und Radwegen als Sicherung über oder entlang von Abgrabungen (ab 0,20 m Tiefe) einsetzen. Ausführung: 1,00 m hoch, mit Handlauf und Tastleiste.
Ketten, Seile, Warnbänder u. ä. sind für den Ersatz von Absperrgeräten unzulässig. Warnband (Flatterband) darf nur innerorts, außerhalb von Fahrbahnen und nur als zusätzliches Element der optischen Führung und Kennzeichnung eingesetzt werden. Im Bereich von Geh- und Radwegen dürfen Warnbänder nur zur Längsführung eingesetzt werden und wenn keine Aufgrabungen vorhanden sind. Des Weiteren dürfen sie zur Kenntlichmachung von Material und Arbeitsgeräten eingesetzt werden. Sie müssen weitestgehend in voller Breite erkennbar sein.
Ist eine Gefährdung durch herabfallende Gegenstände möglich (z. B. Hochbau-Baustellen), sind Schutzdächer über Gehwegen und Fahrbahnen einzusetzen.
Sperren aus Sandwällen oder Sandsäcken hinter einer Querabsperrung dienen dem Schutz der Beschäftigten an der Arbeitsstelle.
Warnposten müssen Warnkleidung tragen. Ihre Warnfahnen müssen in voller Größe sichtbar sein. Warnposten dürfen keine Verkehrsregelung vornehmen.
Einweiser stellen sicher, dass Beschäftigte oder Verkehrsteilnehmer durch rückwärtsfahrende Baufahrzeuge nicht gefährdet werden.
Arbeitsfahrzeuge und zugelassene Arbeitsmaschinen im öffentlichen Verkehrsbereich müssen eine Sicherheitskennzeichnung tragen und ein gelbes Blinklicht besitzen.