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Lebensmittelabfälle

Die EG-Verordnung 1774/2002 regelt die Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte neu.
Ist sicher gestellt, dass nicht für den Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte nicht mehr in den Lebensmittelkreislauf gelangen?
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Je nach Art und Beschaffenheit der Nebenprodukte macht der europäische Gesetzgeber klare Vorgaben. Die Materialien werden dazu in Kategorien eingestuft.
Für K1-Materialien (u. a. Tierkörperteile einschließlich Häute, spezifisches Risikomaterial und Erzeugnisse oder die von Tieren gewonnen wurden) besteht die Pflicht, diese über den Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung  beseitigen zu lassen. Nach einer spezifischen Vorbehandlung wird K1-Material anschließend verbrannt oder auf einer zugelassenen Deponie vergraben.

Das K3-Material (z. B. Küchen- und Speiseabfälle) ist unverzüglich abzuholen, abzutransportieren, zu kennzeichnen, zu verbrennen oder durch Zulassung der jeweiligen Behörde weiterzuverarbeiten.

K3 Materialien können verschiedenen Entsorgungsart zugeführt werden:
  • Zugelassene Biogas- oder Kompostieranlage
  • Zugelassener Herstellungsbetrieb für Heimtierfuttermittel
  • Zugelassener Verarbeitungsbetrieb zwecks Herstellung von Futtermittelausgangserzeugnissen (mit Einschränkungen)
  • Verarbeitung in einem zugelassenem Fettverarbeitungsbetrieb
  • Vorbehandlung in zugelassenem Betrieb zur anschließenden Verbrennung in zugelassener Anlage
  • Verbrennung in zugelassener Anlage
  • Deponierung nach Vorbehandlung in K1- oder K2-Verarbeitungsbetrieben
Zudem gibt es Vorgaben für Fische oder andere Meerestiere, Fischabfälle, Rohmilch, Eierschalen, Pelze, Haut, Hörner.

Gesetzliche Grundlagen:


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