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Holzstäube

Die Holzstaubbelastung an Arbeitsplätzen ist nach dem Stand der Technik so gering wie möglich zu halten.
Halten Sie den Luftgrenzwert für Holzstaubbelastung ein?
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Der Luftgrenzwert von 2 mg/m³ einatembare Staubfraktion (früher Gesamtstaub) muss unterschritten werden. Eine aktuelle Liste der Anlagen, an denen nach dem Stand der Technik der Luftgrenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, finden Sie in der Berufsgenossenschaftliche Information "Holzstaub - Gesundheitsschutz" BGI 739-1 (zukünftig DGUV 209-044).
Das Einhalten des Luftgrenzwertes muss durch eine Arbeitsbereichsanalyse überprüft werden.
Hierzu werden mehrere Faktoren herangezogen, z. B. wird überprüft, ob
Unser Tipp:
Wenden Sie sich in diesem Zusammenhang an die Holz-Berufsgenossenschaft oder andere Fachleute mit vergleichbarer Sachkunde.

Absauganlagen/Entstauber
Grundsätzlich wird bei allen spanabhebenden Bearbeitungsverfahren, z. B. an Holzbearbeitungsmaschinen, Handmaschinen und Handschleifarbeitsplätzen, der Luftgrenzwert von 2mg/m³ nicht eingehalten. Hier ist immer eine Absauganlage erforderlich.

Ausnahmen von diesem Grundsatz (Keine Erfordernis einer Absauganlage):
  • Für Ständerbohrmaschinen bei Verwendung üblicher Spiralbohrer; bei Verwendung von z. B. Topfbandbohrern ist jedoch eine Absaugung erforderlich.
  • Wenn der Luftgrenzwert infolge kurzer Expositionszeiten unterschritten wird (die personenbezogene Expositionszeit überschreitet nicht 0,5 Stunden pro Schicht) und nur an wenigen Schichten pro Jahr gearbeitet wird.
  • Für Maschinen, die im Freien oder in teilweise offenen Räumen, Werkhallen u. ä. betrieben werden, z. B. Baustellenkreissägemaschinen, Brennholzkreissägemaschinen, mobile Sägemaschinen, Zimmereihandmaschinen.
  • Für Furnierkreissägen, Astlochfräsen, Kettenstemmmaschinen, Langloch-, Dübel- und Reihenbohrmaschinen, weil die Zerspanungsleistung in der Regel sehr gering ist.
  • Für Ausleger- und Gehrungskappkreissägemaschinen, Tischbandsägemaschinen, Tischoberfräsmaschinen, Montagekreissägemaschinen und Drechselmaschinen bei geringen Maschinenlaufzeiten in Holz und Kunststoff be- und verarbeitenden Betrieben.
Nach dem Stand der Technik kann Staub bei folgenden Maschinen nicht wirksam abgesaugt werden:
  • Gattersägen
  • Abbundanlagen
  • Streumaschinen für die Spanplattenherstellung
  • Spaneranlagen für Spanplatten
  • Profilzerspaner
An diesen Maschinen müssen andere lüftungstechnische Maßnahmen geprüft und dokumentiert werden. Wenn keine anderen Maßnahmen greifen, muss Atemschutz (Partikelfilter P 2) eingesetzt werden.
Die Absauganlage muss dem Stand der Technik entsprechen!

Grundsätze für Absauganlagen:
  • Ausreichende Luftgeschwindigkeit am Anschlussstutzen der Absaugung
    Mittlere Luftgeschwindigkeit am Absauganschlussstutzen (=Schnittstelle)
    • 20 m/sec (Toleranz 2 m/sec) bei Holzstaub, Hobel- und Feinspänen
    • 28 m/sec (Toleranz 2 m/sec) bei feuchten Spänen und Grobteilen
    • Ausgenommen für absaugbare Schleiftische und Werkbänke und bei anderen Maschinen, wenn der Hersteller nachgewiesen hat, dass ein geringerer Wert ausreicht.

  • Absaugung immer direkt an der Entstehungsstelle
    Grundsätze:
    • Absaugung direkt an der Entstehungsstelle, weil die Erfassungsgeschwindigkeit schon in geringem Abstand von der Erfassungsstelle stark abfällt
    • Absaugöffnung möglichst in Richtung des Späneflugs anordnen
    • Erfassungselemente möglichst dicht an das Werkzeug anschließen und dieses soweit wie möglich umschließen
    • Zirkulationsströmung durch rotierendes Werkzeug nutzen durch Umleitung mit Luftleitblechen in Absaugrichtung

  • Notwendige Absperrschieber vorhalten
    Absperrschieber sind in Absaugrohrleitungen notwendig, wenn die Absauganlage nicht für das gleichzeitige Absaugen aller angeschlossenen Maschinen ausgelegt ist. Alle Absperrschieber müssen automatisch öffnen und schließen, wenn die jeweilige Maschine ein- bzw. ausgeschaltet wird. (Ausnahme hiervon Anlagen, die vor 1993 in Betrieb genommen worden sind, soweit sie mit gangbaren und regelmäßig benutzten Handschiebern ausgerüstet sind oder wenn der Absaugvolumenstrom von Maschinen so gering ist, dass er den Gesamtvolumenstrom nicht wesentlich beeinflusst.

  • Richtiger Standort der Absauganlage
    Grundsätzlich ist eine Absauganlage im Freien oder in einem eigenen Raum (sog. "Filteraufstellraum") aufzustellen (nur ausnahmsweise in Arbeitsräumen). Bei Altanlagen detaillierte Daten bei der Berufsgenossenschaft und gegebenenfalls eine Beratung anfordern.

  • Einhaltung des Luftgrenzwerts von 2 mg/m3.
    Der Luftgrenzwert von 2 mg/m³ einatembare Staubfraktion (früher Gesamtstaub) muss eingehalten werden. Eine aktuelle Liste der Anlagen, an denen nach dem Stand der Technik der Luftgrenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, kann bei der Holz-Berufsgenossenschaft angefordert werden.

  • Sicherstellung der Funktion der Absauganlage
    Störungsanzeichen bei Problemen an der Absauganlage:
    • Häufiges Abreinigen der Filter bei automatischer Abreinigung
    • Mangelhafte Erfassung von Staub und Spänen
    • Häufige Verstopfung der Anlage
Unsere Tipps:
  • Geprüfte Absauganlagen und Industriestaubsauger einsetzen. Prüfungen werden vom Fachausschuss Holz der Holz-Berufsgenossenschaft und auch von z. B. FPH oder TÜV durchgeführt.
  • Staubtechnisch geprüfte Maschinen beschaffen.
  • Sachkundige Beratung vor Neuanschaffung bzw. Optimierung der Absauganlage oder Planung/Änderung der Luftrückführung einholen.
Grundsätze für Entstauber:
Grundsätzlicher Anschluss nur an eine Maschine; ausnahmsweise auch an mehrere Maschinen, wobei folgende Faustregel gilt: Es muss die gleiche Absaugwirkung wie bei einer Absauganlage erzielt werden.

Unser Tipp:
Nur geprüfte Entstauber einsetzen; bei Neuanschaffung von Entstaubern für das Absaugen mehrerer Maschinen die Kontaktpersonen bei der zuständigen Gewerbeaufsicht, der Holz-Berufsgenossenschaft oder gleichartig qualifizierte Fachleute ansprechen.

Sowohl für Absauganlagen mit Luftrückführung als auch für alle Entstauber ist für eine ordnungsgemäße Luftrückführung zu sorgen:
  • Holzstaubkonzentration in der Rückluft nicht mehr als 0,2 mg/m³.
  • Bei erheblichem Umfang der Be- und Verarbeitung von Buchen und Eichenholz 0,1 mg/m³ (100%-ige Luftrückführung möglich; Regelfall). Bei neuen Filteranlagen ist dies sichergestellt bei Filtermaterial Kategorie G und einer Filterflächenbelastung unter 150 m³/(m² h). Bei alten Filteranlagen und intaktem Filtermaterial und einer Filterflächenbelastung unter 150 m3/(m² h) kann vom Einhalten dieses Wertes ausgegangen werden.
  • Luftrückführung liegt auch vor beim Einsatz von Staubsaugern, Entstaubern, integrierten Absaugeinrichtungen und in den Arbeitsräumen aufgestellten so genannten offenen Absackanlagen.
  • Das Filtermaterial muss bei Luftrückführung mindestens Kategorie G (bei Neuanlagen) entsprechen; in Altanlagen braucht intaktes Filtermaterial nicht ausgetauscht zu werden.
Unser Tipp:
Bei der Planung von Luftrückführung bzw. Änderungen oder Sanierungen an der Luftrückführung Beratung bei den Kontaktpersonen der Gewerbeaufsicht, der Holz-Berufsgenossenschaft oder gleichartig qualifizierten Fachleuten anfordern.

Staubarme Arbeitsbereiche liegen vor, wenn der Luftgrenzwert stets unterschritten ist.
  • Vorsorgeuntersuchungen nach Untersuchungsgrundsatz G44 sind dann nicht erforderlich
  • Kontrollmessungen können entfallen
  • Beschäftigungsbeschränkungen sind nicht gegeben
Staubarme Bereiche sind:
  • sämtliche Arbeitsbereiche an Maschinen, an denen eine Absaugung generell nicht erforderlich ist. Nähere Infos siehe hier.
    Arbeitsbereiche an Maschinen, die sach- und bedingungsgerecht abgesaugt werden
    Maschinen und Anlagen, die ein Prüfzeichen "holzstaubgeprüft" tragen oder für die eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers auf der Grundlage der Prüfkriterien GS HO 05, GS HO 06, GS HO 07, GS HO 08, GS HO 11, GS HO 14 oder gleichwertiger Normen vorliegt, sofern sie entsprechend der Bedienungsanleitung betrieben werden,
  • der Gesamtabsaugquerschnitt größer oder gleich der Summe der Einzelabsaugquerschnitte ist und die Luftgeschwindigkeit am Ansaugstutzen mindestens 20 m/sec - bei feuchten Spänen und Grobteilen mindestens 28 m/sec (Toleranz 2 m/sec) - bzw. die in der Prüfbescheinigung angegebene niedrigere Mindestluftgeschwindigkeit erreicht.
 Webcode: F380C
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