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Abbrucharbeiten / Rückbauarbeiten

Für Abbrucharbeiten muss eine schriftliche Abbruchanweisung erstellt werden.
Erstellen Sie für Abbrucharbeiten / Rückbauarbeiten jeweils angepasst die geforderten Abbruchanweisungen?
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Insbesondere folgende Abbrucharbeiten verlangen eine schriftliche Abbruchanweisung:
  • Einreißen
  • Demontieren
  • Sprengungen (siehe auch Technische Regel für Sprengarbeiten - SprengTR 310
    )
  • Sanierungsarbeiten an gefahrstoffhaltigen Teilen baulicher Anlagen (siehe auch § 14 Gefahrstoffverordnung)

Die Abbruchanweisung muss folgende Angaben enthalten:
  • Art, Umfang und Reihenfolge der Arbeiten,
  • Abbruchmethoden,
  • Art und Anzahl der einzusetzenden Geräte und Maschinen,
  • Hilfskonstruktionen, erforderliche Gerüste und Aufstiege,
  • Absturzsicherungen,
  • Abbruchtiefen und mögliche Auswirkungen auf angrenzende Gebäude,
  • Sicherungsmaßnahmen, z. B. Absperren von Gefahrbereichen und
  • Schutzmaßnahmen gegen auftretende Gefahrstoffe.

Hinweis:
Muster und Informationen dazu werden auch vom Deutschen Abbruchverband e.V. in Düsseldorf herausgegeben (siehe z. B. Arbeitsanweisung für Abbruch-, Spreng- und Rückbauarbeiten).
 Webcode: F355B
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