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Arbeiten in engen Räumen

In engen Räumen können Gefahrstoffe noch vorhanden sein oder auch durch Arbeiten entstehen. Dies erfordert spezielle Schutzmaßnahmen.
Beachten Sie die Schutzmaßnahmen bei der Einwirkung von Gefahrstoffen in engen Räumen?
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Gefahrstoffe können z. B. sein:
  • Beschichtungsstoffe
  • Reinigungs- und Entfettungsmittel

Weitere Einzelheiten finden Sie im Modul Gefahrstoffe.

Festlegung von Maßnahmen (nach DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume, Teil 1" (bisher: BGR/GUV-R 117-1)).

Der Unternehmer hat vor Beginn der Arbeiten in Behältern und in engen Räumen die Maßnahmen schriftlich festzulegen, die ein sicheres Arbeiten gewährleisten. Unter Berücksichtigung der ermittelten Stoffe und Einrichtungen werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen in arbeitsplatzbezogenen Betriebsanweisungen (siehe Anhang 2 bis 4 der DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume, Teil 1" (bisher: BGR/GUV-R 117-1)) und zusätzlichen Erlaubnisscheinen (Mustererlaubnisschein Anhang 1 der DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume, Teil 1" (bisher: BGR/GUV-R 117-1)) festgelegt.

Auf zusätzliche Erlaubnisscheine kann verzichtet werden, wenn ausschließlich Gefahren durch Einrichtungen und immer gleiche Arbeitsbedingungen vorliegen. Erlaubnisscheine werden in der Regel nur für kurze Zeiträume (z. B. für eine Schicht) erteilt. Wird häufig unter gleichen Bedingungen gearbeitet, können auch Erlaubnisscheine für längere Zeiträume erteilt oder verlängert werden. Maßnahmen, die ein sicheres Arbeiten gewährleisten, können listenförmig zusammengestellt werden.

Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen oder Erlaubnisscheinen ist auch das Zusammenwirken mehrerer Arbeitsgruppen (z. B. Produktion, Werkstatt, Energieabteilung, Reinigungsbetrieb, Bauabteilung) zu berücksichtigen. Wirken verschiedene Unternehmer zusammen, ist die Koordinierung von Arbeiten erforderlich (siehe § 6 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"  (vormals: BGV A1).

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