Erfassung von wS
ACHTUNG! Wer nicht eingeloggt ist, erhält keine Auswertung! Wer die Auswertungsfunktion nutzen will, muss anonym oder personalisiert angemeldet sein (Login | Datenschutz). In aller Regel kommen in den meisten gewerblichen Betrieben wassergefährdende Stoffe vor. Prüfen Sie, bevor Sie diese Frage mit "Nein" beantworten! Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichem Ausmaß nachhaltige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Hierzu gehören z. B. Lösemittel, mineralölhaltige Rückstände, Pflanzenschutzmittel, Schwermetalle, Phosphate, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Säuren, Laugen, PCB usw. Gefahrstoffe sind in der Regel auch wassergefährdende Stoffe. Anhang 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV regelt die Einstufung von Stoffen und Stoffgemischen in Wassergefährdungsklassen. Die wassergefährdenden Stoffe werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft. Die Angabe über die Wassergefährdungsklasse eines Stoffes finden Sie in der Regel auch auf der Kennzeichnung des Behältnisses oder im Sicherheitsdatenblatt.
Zusätzlich gibt es Stoffe, die zwar wassergefährdende Eigenschaften haben, aber nicht in eine WGK eingestuft werden müssen. Das trifft für feste Gemische, wie feste Abfälle, belastete Baustellenabfälle und landwirtschaftliche Stoffe (Jauche, Gülle, Silage) zu. Diese Stoffe sind allgemein wassergefährdend. Geltungsbereich
Anlagen zum Lagern-Abfüllen-Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen werden als LAU-Anlagen und Anlagen zum Herstellen-Behandeln-Verwenden als HBV-Anlagen bezeichnet. Jeder Betrieb, der mit wassergefährdenden Stoffen umgeht, hat - unabhängig von der Menge - die neue Anlagenverordnung des Bundes (AwSV-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) einzuhalten. |