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Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bei der Verarbeitung gefährlicher Stoffe, bei Arbeiten in Lärmbereichen und beim Einsatz von Atemschutzgeräten ist spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge vorgeschrieben.
Haben Sie spezielle G-Grundsätze berücksichtigt?
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Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebene Vorsorge in Abhängigkeit von den eingesetzten Stoffen durchgeführt werden.

Bei Lackierern sind dies unter anderem die Folgenden:
  • G15 Chrom VI Verbindungen
  • G20 Lärm
  • G23 Obstruktive Atemwegserkrankungen
  • G24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)
  • G26 Atemschutzgeräte
  • G27 Isocyanate
  • G29 Benzolhomologe (z. B. Toluol, Xylole)
  • G40 Krebserzeugende Gefahrstoffe – allgemein
  • G45 Styrol

Weitere Informationen finden Sie im SGU-Leitfaden im Bereich Arbeitsmedizinische Vorsorge sowie in der ArbMedVV.

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