Verantwortlichkeiten
ACHTUNG! Wer nicht eingeloggt ist, erhält keine Auswertung! Wer die Auswertungsfunktion nutzen will, muss anonym oder personalisiert angemeldet sein (Login | Datenschutz). Beauftragte Person kann nur ein leitender Mitarbeiter sein, der Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern besitzt und somit Maßnahmen im Zusammenhang mit Gefahrguttransporten anordnen kann. Die beauftragte Person kann, und das wird sie im Regelfall auch tun, einzelne Pflichten an Mitarbeiter übertragen. Beauftragt der Unternehmer niemanden ausdrücklich gilt er selbst als beauftragte Person. Anforderungen an die beauftragte Person: Beauftragte Personen müssen ausreichende Kenntnisse über die für ihren Betrieb relevanten Gefahrgutvorschriften besitzen. Diese Kenntnisse müssen sie in Schulungen erwerben. Art und Umfang der Schulungen sind unternehmensbezogen durchzuführen. Schulen kann der Gefahrgutbeauftragte oder ein geeigneter Veranstalter. Die Schulungen sind unter Angabe von Schulungsinhalten und Schulungsdatum zu bescheinigen. Aufgaben der beauftragten Person Die beauftragten Personen müssen dafür sorgen, dass die in den Gefahrgutvorschriften genannten Pflichten umgesetzt werden. Relevant sind hier z. B.:
ZUSATZ KAPITEL 1.10 ADR Vorschriften für die Sicherung Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in New York sind auch im Bereich des Transports gefährlicher Güter Maßnahmen zur Sicherung gegen mögliche terroristische Gefahren entwickelt worden. |