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Absturzsicherung

Wenn Absturzgefahren für Beschäftigte von höhergelegenen Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen oder die Gefahr des Hineinstürzens in heiße oder flüssige Massen bestehen, sind den Beschäftigen kostenlos Absturzsicherungen zur Verfügung zu stellen.
Wird den Beschäftigten für die jeweilige Tätigkeit eine geeignete Absturzsicherung z. B. Anseilschutz bereit gestellt?
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Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (Anseilschutz) sind zu benutzen, wenn alle technischen Maßnahmen, wie Schutzgerüste oder Auffangnetze, nicht ausreichen oder nicht möglich sind. Sie bestehen aus einem Auffanggurt und zusätzlichen Bestandteilen, z. B. Höhensicherungsgerät.

Vor der Auswahl muss der Unternehmer eine Bewertung des Anseilschutzes vornehmen. Hierbei ist zu beurteilen, ob der Schutz gegenüber der abzuwehrenden Gefahr und für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet ist.

Der Anseilschutz dient ausschließlich der Sicherung von Personen und nicht als Anschlagmittel für Lasten.

Der Anseilschutz darf keinen schädigenden äußeren Einflüssen, wie z. B. Kontakt mit Säuren, Laugen, Ölen und Funkenflug, Temperaturen über 60 °C bei Textilfaserwerkstoffen und Temperaturen unter -10 °C bei Kunststoffteilen ausgesetzt werden.

Der Unternehmer ist verpflichtet, die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz regelmäßig, mindestens einmal jährlich, entsprechend den Einsatzbedingungen durch einen Sachkundigen auf ihren einwandfreien Zustand überprüfen zu lassen.

Ein beschädigter oder durch Absturz beanspruchter Anseilschutz ist sofort der Verwendung zu entziehen.

Anforderungen sind in der BGR/GUV-R 198  "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (zukünftig: DGUV Regel 112-198) festgelegt.
 Webcode: F330D
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