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Gehörschutz

Bei Gefahren für das Gehör sind den Beschäftigten kostenlos geeignete Gehörschützer zur Verfügung zu stellen.
Wird den Beschäftigten für die jeweilige Tätigkeit geeigneter Gehörschutz, z. B. Gehörschutzstöpsel, Gehörschutzkapseln bereit gestellt?
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Lärm kann zu irreparablen Gehörschäden führen, wenn im Tagesmittel bezogen auf eine Achtstundenschicht der Schallpegel von 80 dB(A) häufig erreicht oder überschritten wird. Dieser Wert ist schnell erreicht, z. B. nach weniger als 2 min Arbeit an der Kreissäge bei 105 dB(A) oder knapp 5 min Arbeit mit dem Winkelschleifer, der 100 dB(A) laut ist.

Wichtig:
Die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (LärmVibrationsArbSchV) regelt, dass der Arbeitgeber ab einem Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) von 80 dB(A) bzw. einem Spitzenschalldruckpegel (LCpeak) von 135 dB(C) Gehörschutz zur Verfügung stellen muss; ab einem LEX,8h von 85dB(A) bzw. einem LCpeak von 137 dB(C) muss er dafür Sorge tragen, dass die Beschäftigten Gehörschutz verwenden.

Beim Gehörschutz unterscheidet man zwischen Gehörschutzstöpseln und Kapselgehörschützern. Werden Kapselgehörschützer mit Arbeitsschutzhelmen zusammen getragen, so müssen diese zueinander passen, damit die Schalldämmung auch gewährleistet ist. Daneben sind die Dichtungskissen nach halbjährlichem Gebrauch oder bei Bedarf auszutauschen. Wichtig ist, dass die Gehörschützer bei effektiver Schalldämmung noch eine ausreichende Verständigung gewährleisten. So müssen beispielsweise akustische Warnsignale hörbar sein.

Beschäftigte in Lärmbereichen müssen bei einem oberem LEX 8h Pegel (85 dBA) an Pflichtuntersuchungen (ehemals G 20 "Lärm" bzw. jetzt nach ArbMedVV) und können an Wunschuntersuchungen ab 80 dBA teilnehmen.

Geeigneter Gehörschutz ist nach DGUV Regel 112-194 (bisher: BGR/GUV-R 194 "Benutzung von Gehörschutz") auszuwählen.


Gebotsschild Gehörschutz

In entsprechend gekennzeichneten Bereichen ist auf jeden Fall ein Gehörschutz zu tragen!

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