Arbeitsmedizinische Vorsorge
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Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst: - Pflichtvorsorge, Wann / welche Pflicht- oder Angebotsvorsorge durchzuführen sind, ist nach Maßgabe des im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Die arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) beschreiben im Einzelnen die Anforderungen, die sich aus der ArbMedVV ergeben. Der Arbeitgeber kann bei Einhaltung der AMR davon ausgehen, dass er die Vorgaben der ArbMedVV erfüllt. Hierzu gehören:
Bei Pflichtvorsorge ist die Untersuchung Voraussetzung zur Durchführung der gefährdenden Tätigkeiten. Sie ist zwingend vorgeschrieben und in regelmäßigen Abständen vom Arbeitgeber zu veranlassen. Bei Angebotsvorsorge ist die Untersuchung vom Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeiten und dann in regelmäßigen Abständen anzubieten. Die Untersuchung ist jedoch nicht Voraussetzung zur Ausübung der gefährdenden Tätigkeiten. Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäftigten ermöglichen muss, es sei denn, aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Hinweis: |