Organisatorische Maßnahmen des Explosionsschutzes
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Ausnahme: Die zusätzlichen Prüfungen können entfallen, wenn in der Gefährdungsbeurteilung ein Instandhaltungskonzept dokumentiert ist, welches den sicheren Zustand der Anlagen aufrecht erhält und die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet (Anhang 2, Abschnitt 3, Ziffer 5.4). Die Prüffristen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. |