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Organisatorische Maßnahmen des Explosionsschutzes

Durch organisatorische Maßnahmen können Arbeitsabläufe so gestaltet werden, dass es nicht zu einer Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch eine Explosion kommen kann. Auch die Aufrechterhaltung der technischen Explosionsschutzmaßnahmen muss organisatorisch sichergestellt werden.
Wird in Ihrem Betrieb der Explosionsschutz durch organisatorische Maßnahmen unterstützt?
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Organisatorische Schutzmaßnahmen
  • Erstellen von betriebsspezifischen Betriebsanweisungen; Betriebsanweisungen müssen u.a. Informationen zu den Explosionsgefahren und deren Abwendung enthalten.

  • Unterweisung der Beschäftigten, ausreichende Qualifikation der Beschäftigten.

  • Arbeitsfreigabesysteme für gefährliche Arbeiten, schriftliche Anweisungen.

  • Regelung der Aufsicht.

  • Festlegung der zur Prüfung befähigten Person für den Bereich des Explosionsschutzes. Die Anforderungen, die an eine solche Person gestellt werden, sind dem Anhang 2, Abschnitt 3 Ziffer 3 der BetrSichV zu entnehmen.

  • Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Anlagen oder Anlagenteilen in explosionsgefährdeten Bereichen.

  • Überprüfung und Kontrollen; vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsplätzen in explosions-gefährdeten Bereichen, nach sicherheitsrelevanten Änderungen oder nach Schadensereignissen, müssen diese von einer zur Prüfung befähigten Person überprüft werden, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes verfügt; getroffene Explosionsschutzmaßnahmen müssen in regelmäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit geprüft werden (z. B. Lüftungsanlage, Gaswarnanlage) (siehe auch: TRBS 1201 Teil 1).

  • Wiederkehrende Prüfungen (§ 16 BetrSichV, i. V. mit Anhang 2, Abschnitt 3, Ziffer 5) sind mindestens alle 6 Jahre durch eine zur Prüfung befähigte Person oder eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) durchführen zu lassen.
    Darüber hinaus gibt es zusätzlich folgende Prüffristen: 

  • Ausnahme: Die zusätzlichen Prüfungen können entfallen, wenn in der Gefährdungsbeurteilung ein Instandhaltungskonzept dokumentiert ist, welches den sicheren Zustand der Anlagen aufrecht erhält und die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet (Anhang 2, Abschnitt 3, Ziffer 5.4).

    Die Prüffristen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

  • Kennzeichnung der explosionsgefährdeten Bereiche.

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