Lackieren und Lackieranlagen
ACHTUNG! Wer nicht eingeloggt ist, erhält keine Auswertung! Wer die Auswertungsfunktion nutzen will, muss anonym oder personalisiert angemeldet sein (Login | Datenschutz). Nach der DGUV Information 209-046 "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe" (bisher: BGI 740) werden dann nur Anforderungen an den Explosionsschutz elektrischer Sprüheinrichtungen gestellt. Grundsätzlich sind jedoch Maßnahmen gegen Brände und Explosionen - unabhängig von der Menge der verarbeitenden Beschichtungsstoffe - entsprechend der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und weiterer Vorschriften durchzuführen. Darüber hinaus sind Maßnahmen zum Gesundheitsschutz (Luftgrenzwerte im Arbeitsbereich) einzuhalten. |