Home | Schlagworte | Glossar | Ansprechpartner | Anregungen | Dokumente | Suche | Login
Home > Arbeitsschutz > Branchentypische Anforderungen > Lackieren und Lackieranlagen > Frage

Lackieren und Lackieranlagen

Beim Einsatz geringer Mengen an Beschichtungsstoffen - z. B. weniger als 20 ml je m³ Rauminhalt je Stunde und gleichzeitig weniger als 5 Liter je Arbeitsschicht - können sich als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung geringere Anforderungen ergeben.
Verarbeiten Sie nur geringe Mengen an Beschichtungsstoffen?
ACHTUNG! Wer nicht eingeloggt ist, erhält keine Auswertung! Wer die Auswertungsfunktion nutzen will, muss anonym oder personalisiert angemeldet sein (Login | Datenschutz).
Nach der DGUV Information 209-046 "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe" (bisher: BGI 740) werden dann nur Anforderungen an den Explosionsschutz elektrischer Sprüheinrichtungen gestellt. Grundsätzlich sind jedoch Maßnahmen gegen Brände und Explosionen - unabhängig von der Menge der verarbeitenden Beschichtungsstoffe - entsprechend der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und weiterer Vorschriften durchzuführen. Darüber hinaus sind Maßnahmen zum Gesundheitsschutz (Luftgrenzwerte im Arbeitsbereich) einzuhalten.
 Webcode: F217A
Webcode eingeben:  
 
Links / Partner
Aktuelles
Corona Arbeitsschutzverordnung endet am 2. Februar 2023
Die Bundesregierung hat in der Sitzung des Bundeskabinetts vom 25. Januar 2023 die vorzeitige Aufhebung...
Gefährdungsbeurteilung aktualisieren!
Die Infektionsgefährdung durch das Coronavirus stellt auch am Arbeitsplatz eine Gefährdung für die Sicherheit...
Neue DGUV Vorschrift 38 - Bauarbeiten
Seit dem 1. Juli 2020 gültig ist die überarbeitete Fassung der DGUV Vorschrift 38 - Bauarbeiten. Sie...