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Erste Hilfe

Um Erste Hilfe leisten zu können müssen erforderliche Materialien vorgehalten werden.
Ist in ausreichender Menge Material für die Erste Hilfe vorhanden?
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Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Erste-Hilfe-Material bereitgehalten wird. Hierzu zählt insbesondere das Verbandmaterial. Dies ist in genormten Verbandskästen zu beziehen, die je nach Betriebsart und Anzahl der Beschäftigten unterschiedlich bestückt sind.

Das Verbandmaterial ist nach der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"  (vormals: BGV A1) jederzeit schnell erreichbar, leicht zugänglich, gegen schädigende Einflüsse (Verunreinigungen, Nässe und hohe Temperaturen) geschützt und in ausreichender Menge bereit zu stellen. Es ist rechtzeitig zu ergänzen und zu erneuern. Es kann in Verbandskästen oder anderen Behältnissen bereitgehalten werden.
In Abhängigkeit von der Betriebsart und Zahl der Versicherten gelten für die Ausstattung mit Verbandskästen folgende Richtwerte:

Betriebsart Zahl der Beschäftigten Kleiner Verbandskasten "C" nach DIN 13157 (Mindestanzahl) Großer Verbandskasten "E" nach DIN 13169 (Mindestanzahl)
Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe 1 bis 20 1  
21 bis 100   1
 je 100 weitere:
  +1
Verwaltungs- und Handelsbetriebe 1 bis 50 1  
51 bis 300   1
 je 300 weitere:
  +1
Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen 1 bis 10 1  
11 bis 50   1
 je 50 weitere:
  +1


Dabei gilt ferner:
  • Ein großer Verbandskasten kann durch zwei kleinere Verbandskästen ersetzt werden.
  • Jedes betriebseigene Kraftfahrzeug muss einen Verbandskasten mitführen; hierfür vorgesehen ist der Verbandskasten nach DIN 13164 bzw. DIN 13163.
  • Die maximale Entfernung der Verbandskästen vom ständigen Arbeitsplatz darf nicht mehr als 100 m oder ab der eine Geschosshöhe betragen.
Mehr hierzu finden Sie auch in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3 (Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe).

Je nach Art des Betriebes müssen Geräte und Einrichtungen zur Rettung aus Gefahr vorhanden sein: Hierzu gehören u.a. Löschdecken oder Notduschen in Arbeitsstätten, wo es zu Kleiderbränden kommen kann.

Die Aufbewahrungsstellen von Materialien zur Ersten Hilfe, z. B. Krankentragen oder Rettungsgeräten, müssen gemäß ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" deutlich erkennbar und dauerhaft mit einem Rettungszeichen für Erste-Hilfe-Einrichtungen gekennzeichnet sein.

Beachten Sie:
Jede Erste-Hilfe-Maßnahme muss aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten: Zeit, Ort, Hergang des Unfalls bzw. des Gesundheitsschadens, Art und Umfang der Verletzung bzw. Erkrankung, Art und Weise der Ersten- Hilfe- Maßnahme sowie Name des Verletzten, der Zeugen und der Personen, die Erste Hilfe geleistet haben.
Diese Aufzeichnungen können z. B. in einem Verbandbuch, in einer Kartei oder per EDV abgespeichert werden. Sie müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
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