Home | Schlagworte | Glossar | Ansprechpartner | Anregungen | Dokumente | Suche | Login
Home > Arbeitsschutz > Organisation der Arbeitssicherheit > Betreuung der Beschäftigten > Frage

Betreuung der Beschäftigten

Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten haben einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden.
Haben Sie einen Arbeitsschutzausschuss gebildet?
ACHTUNG! Wer nicht eingeloggt ist, erhält keine Auswertung! Wer die Auswertungsfunktion nutzen will, muss anonym oder personalisiert angemeldet sein (Login | Datenschutz).
Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Dieser berät den Unternehmer über sämtliche Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, wie z. B. die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.

Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zusammen aus
  • dem Arbeitgeber oder dem/den von ihm Beauftragten,
  • zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
  • dem Betriebsarzt,
  • der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie
  • dem Sicherheitsbeauftragten
und sollte mindestens einmal vierteljährlich tagen.
 Webcode: F96I
Webcode eingeben:  
 
Links / Partner
Aktuelles
Corona Arbeitsschutzverordnung endet am 2. Februar 2023
Die Bundesregierung hat in der Sitzung des Bundeskabinetts vom 25. Januar 2023 die vorzeitige Aufhebung...
Gefährdungsbeurteilung aktualisieren!
Die Infektionsgefährdung durch das Coronavirus stellt auch am Arbeitsplatz eine Gefährdung für die Sicherheit...
Neue DGUV Vorschrift 38 - Bauarbeiten
Seit dem 1. Juli 2020 gültig ist die überarbeitete Fassung der DGUV Vorschrift 38 - Bauarbeiten. Sie...