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Betreuung der Beschäftigten

In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten sind Sicherheitsbeauftragte unter Mitwirkung des Betriebsrates zu bestimmen.
Haben Sie ausreichend Sicherheitsbeauftragte in Ihrem Unternehmen benannt?
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In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches (SGB) Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.

Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Unternehmer bei der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Sie sollen insbesondere die Arbeitsplätze und das Arbeitsumfeld beobachten und dabei prüfen, ob die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind. Es handelt sich um ein Ehrenamt. Sicherheitsbeauftragte haben keine Weisungsbefugnis oder Aufsichtsfunktion; sie sollen kollegial auf ihre Kolleginnen und Kollegen einwirken. Sie tragen auch keine größere Verantwortung als jeder andere Beschäftigte im Betrieb.

Zu Sicherheitsbeauftragten sollen verantwortungsbewusste, erfahrene Beschäftigte ernannt werden, die in den normalen Arbeitsablauf integriert sind. Der Unternehmer hat bei der Bestellung des Sicherheitsbeauftragten dessen Zuständigkeitsbereich festzulegen und ihm die erforderliche Arbeitszeit für die Tätigkeit zur Verfügung zu stellen; sie sind unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates zu bestellen.

Die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten zu treffen hat, sind in der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"  (vormals: BGV A1) geregelt.
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