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Arbeitsmedizinische Vorsorge

Über die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist vom Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen.
Führen Sie eine Vorsorgekartei?
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Für Arbeitnehmer, die untersucht worden sind, hat der Unternehmer eine Vorsorgekartei zu führen. Die Kartei muss für jeden Arbeitnehmer folgende Angaben enthalten:

  1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum,
  2. Wohnanschrift,
  3. Tag der Einstellung und des Ausscheidens,
  4. Rentenversicherungsnummer,
  5. zuständiger Krankenversicherungsträger,
  6. Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungsmöglichkeiten,
  7. Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Endes der Tätigkeit,
  8. Angaben von Zeiten über frühere Tätigkeiten. bei denen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit. bekannt),
  9. Datum, Art und Ergebnis der Vorsorgeuntersuchung,
  10. Datum der nächsten Nachuntersuchung,
  11. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,
  12. Name dessen, der die Vorsorgekartei führt.

Die Angaben können in Dateiform auch auf sonstigen Datenträgern gespeichert werden. Der Arbeitnehmer oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat das Recht auf Einsichtnahme in die ihn betreffenden Angaben. Der Unternehmer hat die Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen für jeden Arbeitnehmer bis zu dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen aufzubewahren. Die EU-RL zu krebserzeugenden Gefahrstoffen schreibt eine Aufbewahrungszeit für 40 Jahre vor. Danach sind dem Arbeitnehmer der ihn betreffende Auszug aus der Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen auszuhändigen. Ein Abdruck des dem Arbeitnehmer ausgehändigten Auszugs ist wie Personalunterlagen aufzubewahren. Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft den Abdruck auf Anforderung zur Aufbewahrung zu übergeben. Der Unternehmer hat die Kartei so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang haben. Die in der Kartei enthaltenen Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht offenbart werden.

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