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Stäube, Gase, Dämpfe

Die erfassten Stäube, Gase und Dämpfe müssen so abgeleitet werden, dass die Umgebung nicht beeinträchtigt wird.
Werden die erfassten Stäube, Gase und Dämpfe in Ihrem Betrieb so abgeleitet, dass die Umgebung nicht beeinträchtigt wird?
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Anforderungen an die Ableitungen:

Lösemitteldämpfe
Bei Lösemitteldämpfen erfolgt die Ableitung über Dach in die freie Luftströmung. Bitte beachten Sie dabei auch die Gebäudehöhe der umgebenden Bebauung.

Stäube
Bei Metallstäuben sind für die Ableitung, den Transport und die Filterung Absauganlagen erforderlich. Nach der Abreinigung der Transportluft mittels Filter muss die Ableitung so ins Freie erfolgen, dass die Umgebung nicht beeinträchtigt wird.

Grundsätze für Absauganlagen:
  • Grundsätzlich notwendig bei allen spanabhebenden Bearbeitungsverfahren, bei denen Stäube freigesetzt werden
  • Absaugung an der Entstehungsstelle
  • Mindestluftgeschwindigkeit im Absaugstutzen 20 m/s
  • Filtermaterial bei Luftrückführung mindestens Kategorie F, d. h. mindestens Filterklasse F4
  • Automatische Absperrschieber in Rohrleitungen
  • Automatische Filterreinigung
  • Förderleitungen zu Filteranlagen müssen aus geeigneten Materialien bestehen, z.B. bruchfest, nicht brennbar, kein PVC


Unser Tipp
  • Nur geprüfte Technik bei stationären Anlagen, ortsbeweglichen Entstaubern und Industriestaubsaugern einsetzen!
  • Je nach Art der freigesetzten Stoffe sind verschiedene Regelungen für die Ableitung zu beachten. Immer sachkundige Beratung vor Neuanschaffung bzw. Optimierung der Absauganlage anfordern (siehe auch Ansprechpartner).
 Webcode: F36A
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