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Verantwortlichkeiten

Betriebe, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, müssen unter bestimmten Voraussetzungen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.
Müssen Sie einen Gefahrgutbeauftragten bestellen?
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Die Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten ergibt sich aus der Gefahrgutbeauftragtenverordnung. Von dieser Pflicht kann der Betrieb befreit sein, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
  • Es handelt sich um Tätigkeiten mit ausschließlich freigestellter Beförderung gefährlicher Güter oder mit begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR.
  • Die Gefahrgüter werden lediglich empfangen.
  • Der Betrieb ist ausschließlich als Auftraggeber des Absenders mit Gefahrgutmengen von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt.
  • Der Betrieb führt nur Beförderungen von weniger als 50 t netto pro Jahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben durch. 

Hinweis:
Unternehmer können eigene Mitarbeiter oder externe Fachleute als Gefahrgutbeauftragte bestellen. Der Bauunternehmer muss den Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Ist der Unternehmer selbst der Gefahrgutbeauftragte, entfällt die schriftliche Bestellung.
 Webcode: F350A
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