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Transport von Gefahrgütern

Der Transport von Gasflaschen gehört bei vielen Betrieben zum betrieblichen Alltag.
Halten Sie die speziellen Bestimmungen beim Transport von Gasflaschen ein?
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Die Flaschen müssen parallel oder quer zur Längsachse des Fahrzeugs oder Containers gelegt werden; in der Nähe der Stirnwände müssen sie jedoch quer zur Längsachse verladen werden.

Kurze Flaschen mit großem Durchmesser (etwa 30 cm und mehr) dürfen auch längs gelagert werden, wobei die Schutzeinrichtungen der Ventile zur Fahrzeugmitte oder Containermitte zeigen müssen.

Flaschen, die ausreichend standfest sind oder die in geeigneten Einrichtungen, die sie gegen Umfallen schützen, befördert werden, dürfen aufrecht verladen werden.

Liegende Flaschen müssen in sicherer und geeigneter Weise so verkeilt, festgebunden oder festgelegt sein, dass sie sich nicht verschieben können.

Auf Grund der Unfallsituation sollten Gase der Klasse 2 in offenen oder belüfteten Fahrzeugen befördert werden. Entsprechende Vorgaben gibt es in dem Merkblatt 0211 des "DVS-Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e. V.".

Sollte dies nicht möglich sein, kann ausnahmsweise auf die ausreichende Belüftung verzichtet werden. Zusätzlich zu der entsprechenden Aufschrift (»ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN«) ist der Fahrzeugführer über die möglichen Gefahren einer nicht ausreichenden Belüftung zu informieren. Die Gasflaschen sollten nach der Beförderung nicht im Fahrzeug verbleiben.
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