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Transport von Gefahrgütern

Betriebe müssen auch beim erleichterten Transport von Gefahrgütern unterhalb der Freimengengrenze Regeln einhalten.
Halten Sie die Anforderungen der GGVSEB an die erleichterte Beförderung ein?
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Bei der erleichterten Beförderung müssen folgende Bestimmungen beachtet werden:
  • Gefahrzettel und UN-Nummern müssen angebracht sein.
  • Zusammenladeverbot aller anderen Gefahrgüter mit Gütern der Klasse 1.
  • Die Fahrzeuge müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug so zurückzuhalten (z. B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z. B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstücks kommt. Besondere Beachtung ist der Handhabung der Versandstücke bei der Vorbereitung zur Beförderung, der Art des Fahrzeugs, mit dem die Versandstücke befördert werden sollen, und der Be- und Entlademethode zu schenken, so dass eine unbeabsichtigte Beschädigung durch Ziehen der Versandstücke über den Boden oder durch falsche Behandlung der Versandstücke vermieden wird.
  • Es sind bauartgeprüfte Verpackungen zu verwenden.
  • Werden Gase der Klasse 2 in einem Fahrzeug befördert, ist für ausreichende Belüftung des Laderaumes zu sorgen.
  • Der Umgang mit Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen sind bei Ladearbeiten und in der Nähe der Versandstücke verboten.
  • Es ist mindestens ein 2 kg - Feuerlöscher mitzuführen. Auf diesem muss das Datum der nächsten wiederkehrenden Prüfung angebracht sein. Er muss eine Plombe tragen. 
  • Sonstige am Transport beteiligte Personen sind zu unterweisen.


Bei Transporten innerhalb der so genannten Freimengengrenze (Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6) sind bei Eigenbeförderung (wenn nicht an Dritte übergeben wird) im innerstaatlichen Verkehr keine Beförderungspapiere gefordert, wenn nach der Ausnahme Nr. 18 der GGAV (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung) befördert wird, und der Fahrzeugführer über die Bedingungen der Ausnahme belehrt wurde.
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