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Verpacken, Kennzeichnen, Verladen und Absenden von Gefahrgütern

Verlader im Sinne des Gefahrgutrechtes ist, wer als unmittelbarer Besitzer das Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert.
Halten Sie die Verladerpflichten ein?
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Die wichtigsten Pflichten des Verladers sind,
  • den Fahrer auf das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung und Eigenschaften hinzuweisen,
  • vor der Übergabe der Gefahrgüter sicherzustellen, dass die Verpackungen keine Mängel aufweisen, ordnungsgemäß gekennzeichnet und verschlossen sind und außen keine Reste des Gefahrgutes anhaften,
  • Gefahrgut in Tankfahrzeugen (Altöl, Abscheiderinhalte) nur dann zu verladen, wenn  das Fahrzeug nach Kapitel 9.1 des ADR zugelassen ist (Bescheinigung der besonderen Zulassung nach 9.1.3.5 ADR),
  • Versandstücke (Fässer, Kanister), die vom eigenen Personal auf das Transportfahrzeug geladen werden, so auf der Ladefläche zu verstauen bzw. zu sichern, dass sie während der Fahrt nicht verrutschen, kippen oder umfallen können sowie
  • beim Be- und Entladen das Rauchverbot einzuhalten.
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