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Verpacken, Kennzeichnen, Verladen und Absenden von Gefahrgütern

Der Betrieb übernimmt die Rolle des Verpackers, wenn er eigenverantwortlich Versandstücke zum Zwecke der Beförderung verpackt oder verpacken lässt. Dazu zählt auch das Umfüllen von Betriebsstoffen oder Arbeitsstoffen von großen in kleinere Gebinde.
Halten Sie die Verpackerpflichten ein?
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Gefährliche Güter dürfen nur in bauartzugelassenen Außenverpackungen befördert werden. Verantwortlich für die Auswahl der korrekten Verpackung ist immer der Betrieb. Dies trifft auch zu, wenn Fässer, Kanister oder sonstige Transportbehälter vom Beförderer zur Verfügung gestellt werden. Bauartzugelassene Verpackungen sind mit einer so genannten UN-Codierung gekennzeichnet (Beispiel: UN 3H1/....für einen Kunststoffkanister mit nicht abnehmbaren Deckel).

Versandstücke müssen durch Gefahrzettel und mit der UN-Nummer gekennzeichnet sein. Gefahrzettel sind Aufkleber, auf die Spitze gestellte Quadrate, die entsprechende Gefahrgutsymbole aufzeigen. Die Gefahrzettel müssen deutlich sichtbar angebracht sein.
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