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Lagerbedingungen

Entzündbare Flüssigkeiten, z. B. Lacke und Lösemittel, werden in der Regel in Lagerräumen oder speziellen Lagereinrichtungen wie Sicherheitsschränken gelagert. Diese müssen besonderen Anforderungen entsprechen, um die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion zu minimieren.
Halten Sie bei der Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten die Vorschriften des Explosionsschutzes ein?
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Lacke und Lösemittel, die hiervon betroffen sind, erkennt man an ihrer Einstufung nach GHS bzw. der CLP-Verordnung (H-Sätze):
  • H226: Flüssigkeit und Dampf entzündbar,
  • H225: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar,
  • H224: Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar.
Unser Tipp:
In vielen Fällen können entzündbare Flüssigkeiten durch ein weniger gefährliches Produkt ersetzt werden. So können z. B. wasserlösliche Lacke durch verbesserte Rezepturen in vielen Fällen Lacke mit brennbaren Lösemitteln ersetzen.
Lager für entzündbare Flüssigkeiten

Läger sind Räume bzw. Bereiche in Gebäuden oder auch im Freien, in denen brennbare Flüssigkeiten in ortsfesten oder ortsbeweglichen Behältern gelagert werden.

Räume, in denen entzündliche, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten in Behältern (z. B. Lacke und Lösemittel) gelagert werden, müssen von den angrenzenden Räumen feuerbeständig abgetrennt sein.

In Lagerräumen ergeben sich in Abhängigkeit von den baulichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten sowie den Betriebsbedingungen explosionsgefährdete Bereiche. Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen die Atmosphäre explosionsfähig werden kann und dadurch besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich werden.

Die Bereiche, in denen eine gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre durch brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel entstehen kann, werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens in die Zonen 0, 1 und 2 eingeteilt. Diese Einteilung dient als Grundlage für die Beurteilung des Umfangs der erforderlichen Schutzmaßnahmen. Grundsätzlich unterscheidet man folgende Zonen in explosionsgefährdeten Bereichen, so genannte EX-Zonen:
  • Zone 0: Gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre ständig oder langfristig vorhanden, z. B. Großbehälter für Lack und Lösemittel, im Innern von Tauchbehältern und Lackgießanlagen.
  • Zone 1: Gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich vorhanden, z. B. im Innern von Spritzständen und Kabinen, in der Umgebung von Tauchbehältern, Lacklagern mit Abfüll-, Befüll- und Mischvorgängen.
  • Zone 2: Gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre nie bzw. nur nur selten und dann auch nur kurzzeitig vorhanden, z. B. Arbeitsbereiche, in denen durch Handanstrich lösemittelhaltige Anstrichstoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C verarbeitet werden; Spritzkabinen/-stände mit Flammpunkt der Beschichtungsstoffe über 23 °C sowie Lacklager ohne Abfüll-, Befüll- oder Mischvorgänge.
Für explosionsgefährdete Bereiche ist ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. Hilfestellung bietet Ihnen dabei das beigefügte Muster-Explosionsschutzdokument mit Handlungsanleitung.

Hilfe zur Zoneneinteilung und zur Erstellung des Explosionsschutzdokumentes finden Sie in der Handlungsanleitung Explosionsschutz.

In explosionsgefährdeten Bereichen sind wirksame Zündquellen zu vermeiden. Zündquellen können z. B. sein:
  • heiße Oberflächen,
  • Flammen, heiße Gase,
  • mechanisch erzeugte Funken,
  • ungeeignete elektrische Anlagen oder Betriebsmittel oder
  • elektrostatische Aufladung.
Geräte und sonstige Einrichtungen (elektrische und nichtelektrische) müssen für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen geeignet sein (EX-geschützte Ausführung).
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