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Technische Maßnahmen des Explosionsschutzes

Kann die Bildung gefährlicher, explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert werden hat der Arbeitgeber gemäß § 6 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung u.a. die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher, explosionsfähiger Atmosphäre zu beurteilen. Es ist eine Zoneneinteilung durchzuführen.
Haben Sie eine Zoneneinteilung der explosionsgefährdeten Bereiche durchgeführt ?
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Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen die Atmosphäre explosionsfähig werden kann und dadurch besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich werden. Sie werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von gefährlicher, explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt.

Die Bereiche, in denen eine gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre durch brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel entstehen kann, werden in die Zonen 0, 1 und 2 eingeteilt. Die Zoneneinteilung ist das Kernstück der Gefährdungsbeurteilung im Explosionsschutz. Sie dient u.a. als Grundlage für die Beurteilung des Umfangs der erforderlichen Schutzmaßnahmen.

  • Zone 0: Gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre ständig oder langfristig vorhanden, z. B. Großbehälter für Lack und Lösemittel, im Innern von Tauchbehältern und Lackgießanlagen.
  • Zone 1: Gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich vorhanden, z. B. im Innern von Spritzständen und Kabinen, in der Umgebung von Tauchbehältern, Lacklagern mit Abfüll-, Befüll- und Mischvorgängen.
  • Zone 2: Gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre nie bzw. nur selten und dann auch nur kurzzeitig vorhanden, z. B. Arbeitsbereiche, in denen durch Handanstrich lösemittelhaltige Anstrichstoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C verarbeitet werden; Spritzkabinen/-stände mit Flammpunkt der Beschichtungsstoffe über 23 °C sowie Lacklager ohne Abfüll-, Befüll-  oder Mischvorgänge.
Staubexplosionsgefährdete Bereiche werden entsprechend in die Zonen 20, 21 und 22 eingeteilt.

Zone 20 ist ein Bereich, in dem gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in Luft entflammbaren, brennbaren Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist, z. B. das Innere von Zerkleinerungsmaschinen, Mühlen, Misch- und Trennanlagen; Silos mit häufigen Befüllvorgängen, pneumatische Fördereinrichtungen, Staubtransportsysteme, Fülltrichter, Absackeinrichtungen, Filter, Produktabscheider, Trockner, Rohrleitungen.

Zone 21 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in Luft entflammbaren brennbaren Staub bilden kann, z. B. Bereiche außerhalb von Staub einschließenden Behältnissen in unmittelbarer Nähe von Kontroll- oder Arbeitsöffnungen, Füll- oder Entnahmestellen; Abkippstellen, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, um die Bildung explosionsfähiger Staub/Luft-Gemische zu verhindern; Bereiche außerhalb von Staub einschließenden Behältnissen, in denen sich Staub ansammeln kann und wo aufgrund der Arbeitsweise zu erwarten ist, dass die Staubschichten aufgewirbelt werden und dadurch explosionsfähige Staub/Luft-Gemische gebildet werden.

Zone 22 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb eine gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in Luft entflammbaren, brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzfristig auftritt, z. B. Stellen in der Nähe von Anlagen, die selten geöffnet werden oder die erfahrungsgemäß zu Leckagen neigen; Lagerung von Säcken mit staubförmigem Inhalt; normalerweise als Zone 21 klassifizierte Bereiche, wenn Maßnahmen ergriffen werden, um die Bildung explosionsfähiger Staub/Luft-Gemische zu verhindern; Bereiche, in denen Staubschichten begrenzter Schichtdicke gebildet werden; solche Bereiche sind nur dann als nicht gefährlich zu betrachten, wenn die Staubschicht durch Reinigungsmaßnahmen rechtzeitig entfernt wird.

Explosionsgefährdete Bereiche können sich innerhalb von Gebäuden, im Freien oder im Inneren von Anlagen befinden.

Zur Orientierung und Unterstützung bei der Bestimmung explosionsgefährdeter Bereiche sowie bei der Zoneneinteilung nach dem Stand der Technik dienen die bisher existierenden Technischen Regeln zum Explosionsschutz, z. B.:

. . . oder wenden Sie sich an Ihre Ansprechpartner bei der zuständigen Behörde.

Gefährdungsgrad Intervall des Auftretens der Gemische jährlich Intervall des Auftretens der Gemische differenziert(Tag / Monat / Jahr) Verweilzeit der Gemische
Zone 0 / 20 höher als bei Zone 1,
z. B. > 1000 mal
höher als bei Zone 1 z.B. > 3 mal / Tag Länger als bei Zone 1 / 21
Zone 1 / 21 > 10 mal, < 1000 mal >1 mal / Monat,
< 3 mal / Tag
länger als 0,5 Stunden, bis 10 Stunden
Zone 2 / 22 > 1mal, < 10 mal >1 mal/Jahr, <1mal/Monat kürzer als 0,5 Stunden
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