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Nicht gefährliche Abfälle

Unter die nicht gefährlichen Abfälle fallen alle Abfälle, die gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVV) nicht mit einem Stern gekennzeichnet sind.
Werden nicht gefährliche Abfälle einer Verwertung zugeführt?
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Sollen nicht gefährliche Abfälle verwertet werden, können Sie das Entsorgungsunternehmen frei wählen. Übernahmescheine oder andere Nachweise sind für Sie als Abfallerzeuger nicht erforderlich. Nur der Entsorger muss geeignete Verbleibsnachweise in seinem Register aufbewahren. Als Abfallerzeuger sollten Sie sich die Verwertung trotzdem schriftlich bestätigen lassen.

Adressen von Entsorgungsunternehmen erhalten Sie bei den Ansprechpartnern Ihrer Kammern oder bei den Abfallberatern/-beraterinnen der Stadt- und Kreisverwaltungen.

Soweit die Abfälle nicht verwertet werden können, sind sie dem öffentlichen Entsorgungsträger als "hausmüllähnliche Gewerbeabfälle" oder "Siedlungsabfälle" zu überlassen. Dies ist jedoch nur noch in den seltensten Fällen erforderlich, da für die meisten Abfälle - wie Verpackungsabfälle (Papier, Pappe, Kunststoffe ...) oder Metallabfälle eine flächendeckende Sammlung und Verwertung angeboten wird. Ausnahmen sind nur möglich, wenn z. B. geringe Mengen anfallen und eine gesonderte Abholung unzumutbar ist.

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