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Schutz- und Überschwemmungsgebiete

In Schutz- und Überschwemmungsgebieten werden an Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen höhere Sicherheitsanforderungen gestellt.
Halten Sie die dafür geltenden gesetzlichen Auflagen ein?
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In Schutz- und Überschwemmungsgebieten sind jeweils bestimmte Anlagen sowie Nutzungen, Einrichtungen, Handlungen und Maßnahmen in Bezug auf den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen untersagt oder nur unter Auflagen zulässig. Einzelheiten regeln die Anlagenverordnung und die jeweilige Rechtsverordnung des Schutzgebietes.

Auskünfte über die Art der Auflagen erhalten Sie ebenfalls bei der jeweiligen unteren Wasserbehörde.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Betrieb oder ein Teil davon in einem Schutz- oder Überschwemmungsgebiet liegt, wenden Sie sich bitte an Ihre untere Wasserbehörde oder sehen im Internet nach unter: http://www.geoportal-wasser.rlp.de/servlet/is/8460/.
Für Schutzgebiete gelten nach der Anlagenverordnung folgende Grundsätze:

Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unzulässig. Die obere Wasserbehörde kann für standortgebundene, oberirdische Anlagen in der engeren Zone von Schutzgebieten Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muss das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können. Oberirdische Anlagen des Gefährdungspotentials D und unterirdische Anlagen der Gefährdungspotentiale C und D sind in der weiteren Zone unzulässig.

Weitergehende Anforderungen können sich aus der jeweiligen Schutzgebietsverordnung ergeben.

In Überschwemmungsgebieten dürfen o. a. Anlagen nur eingebaut, errichtet und verwendet werden, wenn
  1. die Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern sowie mindestens eine 1,3-fache Sicherheit gegen Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils haben, und
  2. Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind, dass bei Hochwasser kein Wasser in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringen kann.


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