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Betreiberpflichten

Für den ungestörten Betrieb einer Anlage sind bestimmte organisatorische Maßnahmen erforderlich.
Halten Sie die organisatorischen Maßnahmen, die nach der Anlagenverordnung (AwSV) beim Betrieb zu ergreifen sind, ein?
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  1. Betriebsanweisung
    Mit Ausnahme der Anlagen der Gefährdungsstufe A ist für jede Anlage eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan zu erstellen. (Mit Feuerwehr abstimmen.)

    Vorlagen für unterschiedliche Betriebsanweisungen finden Sie hier.

    Bei zertifizierten Standorten kann u. U. die Betriebsanweisung durch Unterlagen der Umweltbetriebsprüfung ersetzt werden.

  2. Merkblatt

  3. Anlagenkataster
    Für Anlagen des Gefährdungsstufe D muss ein Anlagenkataster erstellt werden. Es beinhaltet:

    • die Beschreibung der Anlage, ihre wesentlichen Merkmale sowie Art und Menge der wassergefährdenden Stoffe;
    • die Gefahrenquellen;
    • Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschädigungen bei Betriebsstörungen.

    Das Anlagenkataster ist fortzuschreiben. Bei zertifizierten Standorten kann u. U. das Anlagenkataster entfallen. Auskunft erteilt Ihre Untere Wasserbehörde.

  4. Schadensfälle/Betriebsstörungen
    Kann eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden, muss die Anlage bei einem Schadensfall oder einer Betriebsstörung außer Betrieb genommen und falls erforderlich, entleert werden. Ausgetretene, wassergefährdende Stoffe müssen zurückgehalten, verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Sind wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen oder drohen sie einzudringen, muss eine Anzeige bei Ihrer Unteren Wasserbehörde oder der nächsten Polizeibehörde erfolgen.

  5. Fachbetriebspflicht
    Grundsätzlich dürfen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nur von nach § 62 Abs. 4  Wasserhaushaltsgesetz WHG zugelassenen Fachbetrieben  eingebaut, instandgehalten und gereinigt werden.

    Ein Fachbetrieb verfügt über die erforderlichen Geräte und Ausrüstungsteile sowie über sachkundiges Personal. Darüber hinaus führt dieser Betrieb entweder das Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft oder er hat einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen.

    Für weniger sicherheitsrelevante Arbeiten kann jedoch die Fachbetriebspflicht entfallen. Informationen erhalten Sie bei Ihrer Unteren Wasserbehörde.

    Folgende Anlagen sind grundsätzlich von der Fachbetriebspflicht befreit:

    • Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen Stoffen
    • Anlagen zum Umgang mit flüssigen Stoffen der Gefährdungsstufe A
    • Feuerungsanlagen
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