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Anforderungen an Anlagen

Unabhängig von der Gefährdungsstufe einer Anlage gelten allgemeine gesetzliche Anforderungen, die einzuhalten sind.
Halten Sie die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen an Anlagen ein?
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Im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stellt die Anlagenverordnung AwSV folgende grundsätzliche Anforderungen an Anlagen:
  1. Dichtheit der Anlage
    Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass keine wassergefährdenden Stoffe austreten können, d. h.

    • Anlagen müssen dicht und standsicher sein;
    • sie müssen gegen zu erwartende mechanische, thermische und chemische Einflüsse widerstandsfähig sein;
    • Undichtheiten müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.
    Einwandige unterirdische Behälter sind nicht erlaubt (Ausnahme: Feststoffe).

  2. Auffangraum
    Oberirdisch ist die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen in einwandigen Behältern nur in einem Auffangraum zulässig.
    Ein Auffangraum ist nicht erforderlich, wenn die Anlage doppelwandig ausgeführt ist und über ein Leckanzeigegerät verfügt.
    • Der Auffangraum muss ausreichend groß und flüssigkeitsundurchlässig sein.
    • Er darf keinen Ablauf haben.

      Größe des Auffangraums eines Fass- und Gebindelagers:

    • Bis 100 m³ Gesamtvolumen: 10% des Gesamtvolumens - Mindestens der Rauminhalt des größten Gefäßes
    • 100 - 1.000 m³: 3% des Gesamtvolumens, mindestens 10 m³
    • mehr als 1.000 m³: 2% des Gesamtvolumens, mindestens 30 m³

      Bei Kleingebindelägern
      , deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 Liter nicht überschreitet, genügt eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche ohne Rückhaltevermögen sofern austretende wassergefährdende Stoffe schnell aufgenommen werden können (geeignetes Bindemittel vorhalten) und die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln gefahrlos möglich ist.

      Bei Fass- und Gebindelägern müssen die wassergefährdenden Stoffe in dicht verschlossenen Behältern oder Verpackungen gelagert werden, die

    • gefahrgutrechtlich zugelassen sind oder
    • gegen die Flüssigkeiten beständig und gegen Beschädigung, im Freien auch gegen Witterungseinflüsse, geschützt sind.und die Schadenbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist.

  3. Aufschwimmen

    Behälter und Rohrleitungen sind gegen Verlagerung bzw. gegen Aufschwimmen zu sichern. Sie müssen den zu erwartenden Auftriebskräften standhalten.

  4. Schutz- und Überschwemmungsgebiete

    In Überschwemmungs-, Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebieten sind bestimmte Anlagen unzulässig bzw. sind erhöhte Schutzanforderungen zu erfüllen. Auskunft erteilt Ihre Untere Wasserbehörde.

  5. Fachbetriebspflicht

    Grundsätzlich dürfen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nur von nach § 62 AwSV zugelassenen Fachbetrieben eingebaut, instand gesetzt, von innen gereinigt und stillgelegt werden. 
    Ein Fachbetrieb nach § 62 AwSV verfügt über die erforderlichen Geräte und Ausrüstungsteile sowie über sachkundiges Personal. Fachbetriebe werden von wasserrechtlich anerkannten Güte- und Überwachungsgemeinschaften oder von Sachverständigenorganisationen zertifiziert. Zum Nachweis der Fachbetriebseigenschaft ist jeder Betrieb verpflichtet seine Fachbetriebsurkunde vorzuzeigen. 

    Für weniger sicherheitsrelevante Arbeiten kann jedoch die Fachbetriebspflicht entfallen. Informationen erhalten Sie bei Ihrer Unteren Wasserbehörde.
    Folgende Anlagen sind grundsätzlich von der Fachbetriebspflicht befreit:

    • oberirdische Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen Stoffen
    • oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen Stoffen der Gefährdungsstufe A
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