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Direkteinleitung

Jede Gewässernutzung bedarf grundsätzlich einer behördlichen Genehmigung. Gewässernutzung ist auch die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer. Bei befristeten Genehmigungen ist auf Gültigkeit zu achten.
Haben Sie eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis für die Nutzung eines Gewässers?
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Hinweis
Erlaubnisbehörde ist je nach Menge und Art der Einleitung die obere oder die untere Wasserbehörde.

Obere Wasserbehörde: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder Süd

Untere Wasserbehörde: Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung

Auskunft zur Einleitung von Abwasser in ein Gewässer erteilt in Landkreisen die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, die Umweltberatungsstelle der zuständigen Kammer oder die für ihren Bereich zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder Süd (siehe auch: Ansprechpartner)

Da Abwässer aus dem nicht häuslichen Bereich häufig Inhaltsstoffe enthalten, die eine spezielle Abwasserreinigung erforderlich machen, werden in der Abwasserverordnung (AbwV) und ihren Anhängen an bestimmte Abwässer spezielle Mindeststandards gestellt. Dabei ist es verboten, Abwässer vorher zu verdünnen oder zu vermischen, um die geforderten Einleitungsgrenzwerte zu erreichen.

Für Ihren Betrieb können dabei grundsätzlich folgende Anhänge der Abwasserverordnung zu berücksichtigen sein:

Metall

  • Anhang 40 - Metallbearbeitung, Metallverarbeitung
  • Anhang 48 - Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe
  • Anhang 49 - Mineralölhaltiges Abwasser
    Bau:
    Holz:
    • Anhang 48 - Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe
    • Anhang 49 - Mineralölhaltiges Abwasser
    Druck
    • Anhang 53 - Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)
    • Anhang 56 - Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissen und  
                        grafischen Erzeugnissen

    Lebensmittel

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