Jugendarbeitsschutz
ACHTUNG! Wer nicht eingeloggt ist, erhält keine Auswertung! Wer die Auswertungsfunktion nutzen will, muss anonym oder personalisiert angemeldet sein (Login | Datenschutz). Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate ärztlich untersucht wurden und dem Betrieb eine Bescheinigung über diese Untersuchung vorgelegt wird.
Ausnahme: Dies gilt nicht für nur geringfügige oder nicht länger als zwei Monate andauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten. Ein Jahr nach der Aufnahme der ersten Beschäftigung ist eine Bescheinigung über die durchgeführte Nachuntersuchung vorlegen zu lassen. |