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Mutterschutz

Zum Schutz des Lebens und der Gesundheit werdender oder stillender Mütter gibt es spezielle Beschäftigungsverbote.
Beachten Sie die Beschäftigungsverbote für werdende oder stillende Mütter?
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Beschäftigungsverbote
  • Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklären sich ausdrücklich und schriftlich dazu bereit und gesundheitlich steht dem nichts im Wege.

  • Nach der Entbindung dürfen Frauen 8 Wochen nicht beschäftigt werden.

    Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf 12 Wochen bei
    • Frühgeburten,
    • Mehrlingsgeburten oder
    • Feststellung einer Behinderung des Kindes nach §2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vor Ablauf der 8 Wochen.

    • Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden. Daneben sind u. a. Arbeiten zu vermeiden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsschädigenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Weitere Beschäftigungsverbote siehe § 4 Mutterschutzgesetz (MuSchG).

    • Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht in der Nacht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, es sei denn, sie erklären sich ausdrücklich dazu bereit und unverantwortbare Gefährdungen sind ausgeschlossen.

    • Die tägliche Arbeitszeit darf 8,5 Stunden, die Arbeitszeit in der Doppelwoche 90 Stunden nicht überschreiten. Zwischen der Arbeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährleistet sein.
    Kündigungsverbot
    Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise die Kündigung durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion für zulässig erklärt werden.

    Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie ausreichende Vorkehrungen getroffen haben, fragen Sie bei Ihrer zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion - Regionalstelle Gewerbeaufsicht - nach (siehe auch: Ansprechpartner).
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