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Organisatorische Maßnahmen

Zum Löschen von Entstehungsbränden sind in ausreichender Zahl geeignete Feuerlöscher bereitzustellen. Feuerlöscher sind spätestens alle zwei Jahre zu prüfen.
Sind die Feuerlöscher gut sichtbar und erreichbar angebracht?
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Feuerlöscher sind je nach Brandgefahr und Größe des Betriebes bereitzustellen. Zur Errechnung der erforderlichen Anzahl ist das Löschvermögen entscheidend, nicht die Löschmittelmenge. Einschlägige Hinweise entnehmen Sie bitte der Technische Regeln für Arbeitsstätten "Maßnahmen gegen Brände" (ASR A2.2) (ersetzt die BGR 133 bzw. ZH 1/201).

Universalfeuerlöscher sind Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver. Diese löschen sowohl feste, glutbildende Stoffe, als auch flüssige oder flüssig werdende Stoffe sowie gasförmige Stoffe. Bei Arbeiten mit besonderen Brandgefahren für die Beschäftigten, z. B. Lackierarbeiten mit lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen, sollten Personenlöscheinrichtungen vorhanden sein.

Grundsätzlich gilt, dass in jedem gewerblich genutzten Geschoss mindestens ein Feuerlöscher vorhanden sein muss.

Die Aufstellorte der Feuerlöscheinrichtungen sind gut sichtbar einzurichten und entsprechend Technische Regel "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3) zu kennzeichnen.

Sicherheitszeichen, zum Beispiel für Feuerlöscher, sind übersichtlich auf der Seite der Berufsgenossenschaft Holz und Metall dargestellt.

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