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Verkehrswege und Transportmittel

Verkehrswege müssen abhängig von der Nutzung bestimmte Mindestbreiten haben. Hierbei wird unterschieden zwischen Verkehrswegen für den reinen Personen-, den reinen Fahr- und den kombinierten Geh- und Fahrverkehr.
Haben die Verkehrswege eine ausreichende Mindestbreite?
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Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen, sind so anzulegen und zu bemessen, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen bzw. befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährden.

Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personenverkehr, Güterverkehr oder Personen- und Güterverkehr dienen, muss sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes richten.

Die Technische Regel für Arbeitsstätten "Verkehrswege" (ASR A1.8) definiert die Mindestbreiten für Verkehrswege:
  • Für den reinen Fußgängerverkehr gilt, dass ein Weg, der von maximal fünf Personen beschritten wird, mindestens 0,875 m breit sein muss. Bei der Nutzung von bis zu 20 Personen ist eine Breite von 1,00 m erforderlich, bei bis zu 200 Personen eine Breite von 1,20 m. Bei der zu Grunde gelegten Anzahl der Personen ist z. B. auch der Schichtwechsel zu berücksichtigen.

  • Die Mindestbreite von kombinierten Geh- und Fahrwegen wird ermittelt aus der Mindestbreite für einen reinen Fahrweg (bei einer Geschwindigkeit unter 20 km/h) zuzüglich einem Aufschlag von 1,5 m.
    Auch hier gibt es Ausnahmen: Grundsätzlich müssen auch die Wenderadien der Fahrzeuge bei der Auslegung von Kurven und Kreuzungen berücksichtigt werden. Zu Türen, Toren, Durchfahrten usw., die im Bereich von Straßen und Wegen liegen, soll ein Sicherheitsabstand von 1 m eingehalten werden, damit heraustretende Personen nicht in den Querverkehr geraten. Nach Möglichkeit sind auch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen, wie z. B. Absperrungen, vorzunehmen.

  • Die Mindestbreite von reinen Fahrwegen richtet sich nach der Breite der verkehrenden Fahrzeuge einschließlich der bewegten Fracht, sowie der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs.
    Bei einer Geschwindigkeit unter 20 km/h ist zur Gesamtbreite von Fahrzeug und Last ein Zuschlag von 1,00 m zu wählen. Ist auch noch Gegenverkehr vorhanden, beträgt der Zuschlag 1,40 m. Ist nur selten mit Gegenverkehr zu rechnen, vermindert sich der Zuschlag auf 1,10 m. Für höhere Geschwindigkeiten erhöhen sich die Zuschläge.

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