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Lüftung

In Arbeitsräumen ist durch ausreichende Lüftung für eine gesundheitlich zuträgliche Atemluft zu sorgen.
Ist die erforderliche Raumluftqualität sichergestellt?
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In umschlossenen Arbeitsräumen ist nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen für eine ausreichende, gesundheitlich zuträgliche Atemluft zu sorgen.

In der Regel wird eine ausreichende Lüftung durch natürlichen Luftwechsel (z. B. durch öffenbare Fenster/ Türen) sichergestellt. Für die Lüftungsquerschnitte gilt die Technische Regel für Arbeitsstätten "Lüftung" (Technische Regel für Arbeitsstätten "Lüftung" (ASR A3.6)).

Eine raumlufttechnische Anlage ist erforderlich, wenn eine freie Lüftung nicht möglich ist, insbesondere wenn
  • die Größe und Lage des Raumes einer freien Lüftung entgegensteht oder
  • eine besondere Nutzung des Raumes vorliegt (z. B. Arbeitsraum ohne Fenster oder Oberlichter, hohe innere Wärmelast, Gefahr des Überschreitens der Arbeitsplatzgrenzwerte); siehe hierzu auch das Thema Schweißrauche.
Als Außenluftstrom sind folgende Werte zu Grunde zu legen:
  • bei überwiegend sitzender Tätigkeit: 20 - 40 m³/h und Person
  • bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit: 40 - 60 m³/h und Person
  • bei schwerer körperlicher Arbeit: über 65 m³/h und Person
Zum jeweiligen unteren Wert für den Außenluftstrom sind bei zusätzlichen Belastungen der Raumluft, z. B. durch belästigende Gerüche oder starken Anteil von Rauchern unter den Beschäftigten, höhere Außenluftmengen vorzusehen. Bei unangenehmen Gerüchen ist ein zusätzlicher Außenluftstrom von 20 m³/h und Person erforderlich.

Raumlufttechnische Anlagen müssen regelmäßig gewartet und geprüft werden. Ablagerungen und Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen. Störungen müssen durch selbsttätige Warneinrichtungen angezeigt werden.

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