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Neues Mutterschutzgesetz

Schutz der Mitarbeiter
Das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechtes trat zum 1. Januar 2018 in Kraft und Folgendes hat sich geändert:

Beschäftigungsverbote
In der Vergangenheit wurden Arbeitnehmerinnen bestimmter Bereiche (z. B. im Gesundheitsdienst) auch gegen ihren Willen einem Beschäftigungsverbot ausgesetzt. Gründe hierfür waren die aufwendige Umgestaltung der Arbeitsplätze und die Minimierung der Risiken.

Zukünftig muss der Arbeitgeber zunächst einmal Maßnahmen ergreifen, um die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen bevor ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden kann. In dem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob ein Arbeitsplatzwechsel in Frage kommt.

Erweiterter Personenkreis
Der Geltungsbereich vom Gesetz ist erheblich ausgeweitet worden. Es gilt nun auch für:
  • Schülerinnen und Studentinnen (mit verpflichtenden Vorgaben zum Ablauf der Ausbildung)
  • Frauen mit einer Behinderung
  • Frauen in betrieblicher Berufsausbildung und Praktikantinnen
  • Arbeitnehmerähnlich beschäftigte Frauen

Flexiblere Arbeitszeiten
Die Beschäftigung von schwangeren und stillenden Frauen zwischen 20 und 22 Uhr ist jetzt möglich. In Ausnahmefällen gilt dies auch für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die jeweiligen Randbedingungen im Gesetz eingehalten werden.
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