Seit dem 27.1.2017 ist die neu strukturierte Chemikalien-Verbotsverordnung rechtsverbindlich. Was bei der Neufassung zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Die Chemikalien-Verbotsverordnung regelt seit 2003 insbesondere
- das Inverkehrbringen von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen,
- Erlaubnis- bzw. Anzeigepflichten für den Händler und
- die Vorschriften für die Abgabe
Mit der Neufassung reagiert der Gesetzgeber auf die Umsetzung der Einstufung von Stoffen und Gemischen nach der CLP-Verordnung, wonach die alte Verordnung nicht mehr anwendbar war. Zudem war zwischenzeitlich eine Vielzahl der Verbote und Beschränkungen unnötig, weil sie durch die unmittelbar geltenden Stoffbeschränkungsvorschriften der REACH-Verordnung (Anhang XVII) geregelt wurden.
Die wichtigsten Änderungen in einzelnen:
- Anpassung der Regelungen zu Verboten und Beschränkungen an REACH
Wegfall aller Regelungen zu Verboten und Beschränkungen, die bereits in REACH enthalten sind. Bündelung der verbleibenden Regelungen zu Formaldehyd, Dioxinen und Furanen, pentachlorphenolhaltigen Erzeugnissen und biopersistenten Fasern in der Anlage 1 zur Verordnung
- Veränderung des Anwendungsbereiches der Abgabevorschriften
Durch die erheblichen Unterschiede zwischen altem und neuem Kennzeichnungsrecht für Chemikalien war eine Beibehaltung der bisherigen Grenzlinien des Abwendungsbereiches der Abgabevorschriften nicht möglich. In dem Abschnitt 3 der Verordnung wurde eine 3-spaltige tabellarische Anlage eingeführt. Dabei wurden den durch konkrete Kennzeichnungselemente definierten Produktgruppen in Spalte 1 die entsprechenden Regelungselemente für die beiden Adressatenkreise (Privat oder gewerblich) zugeordnet.
- Regelung zur Auffrischung der Sachkunde
In Anlehnung an vergleichbare Regelungen anderer Sachkundevorschriften ist nun festgelegt worden, dass der Nachweis der Sachkunde durch regelmäßige Teilnahme an Auffrischungskursen (hier: eintägig alle 6 Jahre).