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Information

Die Informationen nach §7 Abs. 2 der UVSV werden als so wichtig erachtet, dass sie direkt auf dem Gerät angebracht werden müssen.
Sind die Informationen gem. §7 Abs. 2 UVSV auf den Bestrahlungsgeräten angebracht?
ACHTUNG! Wer nicht eingeloggt ist, erhält keine Auswertung! Wer die Auswertungsfunktion nutzen will, muss anonym oder personalisiert angemeldet sein (Login | Datenschutz).
Zwingend auf den Geräten anzubringen sind die Infos nach §7 Satz 2 der UV-Schutz-Verordnung:

Ein Hinweis mit der Überschrift „Warnung“ und folgendem oder sinngemäßem Inhalt: „Vorsicht! UV-Strahlung kann akute Schäden an Augen und Haut verursachen, führt zu vorzeitiger Hautalterung und erhöht das Risiko, an Hautkrebs zu erkranken. Empfehlungen zum Gesundheitsschutz beachten! Schutzbrille tragen! Medikamente und Kosmetika können die UV-Empfindlichkeit der Haut erhöhen. “

Für die Informationen nach Satz 1 ist die Anbringung auch in der Kabine zulässig, falls der Platz auf dem Gerät dafür nicht ausreicht:

Angaben zur maximalen Bestrahlungsdauer der ersten Bestrahlung von ungebräunter Haut und zur Höchstbestrahlungsdauer für die Hauttypen I bis VI sowie der Hinweis, dass die Hauttypen I und II nach Anlage 5 der UV-Schutz-Verordnung Ausschlusskriterien für die Nutzung von UV-Bestrahlungsgeräten darstellen,
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