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Beleuchtung

Die Arbeitsstätten sollten möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Eine direkte Sichtverbindung nach außen ist mit einigen Ausnahmen ebenfalls vorgeschrieben.
Ist in jedem Arbeitsraum ausreichend Tageslicht und wenn nötig eine Sichtverbindung nach außen vorhanden?
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Die Sichtverbindung nach außen sollte in Augenhöhe durch Fenster, durchsichtige Türen oder Wandflächen den Blick aus dem jeweiligen Raum ins Freie ermöglichen. Es empfiehlt sich eine Brüstungshöhe zwischen 0,85 m und 1,25 m.

Weitere Details beschreibt die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.6
"Fenster, Oberlichter und lichtdurchlässige Wände".

Sichtverbindung nach außen
In der seit Ende 2016 gültigen Version der Arbeitsstättenverordnung ist eine direkte Sichtverbindung nach außen wieder vorgeschrieben.

Allerdings definiert die Arbeitsstättenverordnung einige Ausnahmen, bei denen eine direkte Sichtverbindung nach außen nicht bestehen muss:
  • Räume, bei denen betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe Tageslicht oder einer Sichtverbindung nach außen entgegenstehen,
  • Räume, in denen sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nur kurzzeitig aufhalten müssen, insbesondere Archive, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Teeküchen,
  • Räume, die vollständig unter Erdgleiche liegen, soweit es sich dabei um Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen, um kulturelle Einrichtungen, um Verkaufsräume oder um Schank- und Speiseräume handelt,
  • Räume in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder innerhalb von Kaufhäusern und Einkaufszentren,
  • Räume mit einer Grundfläche von mindestens 2000 Quadratmetern, sofern Oberlichter oder andere bauliche Vorrichtungen vorhanden sind, die Tageslicht in den Arbeitsraum lenken.


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