Home | Schlagworte | Glossar | Ansprechpartner | Anregungen | Dokumente | Suche | Login
Home > Arbeitsschutz > Organisation der Arbeitssicherheit > Unterweisung > Frage

Unterweisung

Damit die Beschäftigten sich sicherheitstechnisch richtig verhalten haben Sie als Arbeitgeber Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig zu unterweisen.
Sind alle Beschäftigten in Ihrem Unternehmen in Bezug auf ihre Tätigkeiten und ihren Arbeitsplatz sicherheitstechnisch unterwiesen?
ACHTUNG! Wer nicht eingeloggt ist, erhält keine Auswertung! Wer die Auswertungsfunktion nutzen will, muss anonym oder personalisiert angemeldet sein (Login | Datenschutz).
Die ausreichende und angemessene Unterweisung der Beschäftigten in Bezug auf ihre Tätigkeiten und ihren Arbeitsplatz ist eine der wichtigsten Aufgaben des Arbeitgebers im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Die Unterweisung soll gewährleisten, dass die Beschäftigten mögliche Unfallgefahren erkennen und diesen vorbeugen können.

Die Unterweisung der Beschäftigten ist auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) mindestens einmal pro Jahr für alle Beschäftigten durchzuführen.
Wann ist zu unterweisen?

Nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"  (vormals: BGV A1) sind die Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Unterweisungsinhalte sind mögliche Unfallgefahren und deren Abwehr.

Wer führt die Unterweisungen durch?

Die Unterweisungen sind vom Vorgesetzten durchzuführen. Dieser kennt die Gefahren an den einzelnen Arbeitsplätzen. Darüber hinaus kann er die erforderlichen Kontrollen durchführen, ob die Unterweisung im Arbeitsalltag auch umgesetzt wird. Unterstützung findet er bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Wie ist zu unterweisen?

Generell sollte die Unterweisung in Form eines Gespräches ablaufen.
Eine vollständige Unterweisung muss neben dem Informieren, Hinweisen und Belehren auch das Einüben von Verhaltensregeln umfassen.
Siehe hierzu auch: Richtige Unterweisung


Über jede Unterweisung ist ein Nachweis zu führen. Dieser sollte folgende Angaben enthalten:

Inhalte, Teilnehmer, Zeitpunkt und Dauer der Unterweisung sowie die Unterschriften des Durchführenden und der Unterwiesenen.

Nachweis zur Mitarbeiterunterweisung nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Formular für allgemeine Unterweisungen

Beispiele:
Absturzsicherung
Bildschirmarbeit
Brandschutz
Erste Hilfe
Gabelstapler
Hubarbeitsbühnen
Instandhaltung
KFZ
Krane
Lackieren
Leitern
Montagearbeiten
Schleifen
Transport
Umform- und Trennmaschinen
Zerspanungsmaschinen
 Webcode: F97I
Webcode eingeben:  
 
Links / Partner
Aktuelles
Corona Arbeitsschutzverordnung endet am 2. Februar 2023
Die Bundesregierung hat in der Sitzung des Bundeskabinetts vom 25. Januar 2023 die vorzeitige Aufhebung...
Gefährdungsbeurteilung aktualisieren!
Die Infektionsgefährdung durch das Coronavirus stellt auch am Arbeitsplatz eine Gefährdung für die Sicherheit...
Neue DGUV Vorschrift 38 - Bauarbeiten
Seit dem 1. Juli 2020 gültig ist die überarbeitete Fassung der DGUV Vorschrift 38 - Bauarbeiten. Sie...