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Lackierräume und -anlagen

Für Lackierbetriebe besteht eine Anzeigepflicht von Lackieranlagen gemäß VOC-Verordnung.
Ist Ihre Lackieranlage nach Bundesimmissionsschutz ordnungsgemäß angezeigt?
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In folgenden Fällen muss eine Lackieranlage nach 31. Bundesimmissionsschutzverordnung (VOC-Verordnung) angezeigt werden:
  • Lackieranlagen, in denen Kraftfahrzeuge, Nutzfahrzeuge oder Busse lackiert werden. Hier besteht unabhängig von der zu verarbeitenden Lackmenge eine Anzeigepflicht.
  • Anlagen zur Beschichtung von Metall- und Kunststoffoberflächen müssen ab 5 t pro Jahr angezeigt werden.
  • Anlagen zur Beschichtung von Holz und Holzwerkstoffen müssen ebenfalls ab 5 t pro Jahr angezeigt werden.

KFZ-Reperaturlackierbetriebe (Stichwort Smart-Repair) sind seit Juni 2013 nicht mehr anzeigepflichtig.


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