Beleuchtung
ACHTUNG! Wer nicht eingeloggt ist, erhält keine Auswertung! Wer die Auswertungsfunktion nutzen will, muss anonym oder personalisiert angemeldet sein (Login | Datenschutz). Die Arbeitsstätten sind nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können. Als Orientierungshilfe für die künstliche Beleuchtung kann die Arbeitsstätten-Richtlinie "Beleuchtung" ASR A3.4 herangezogen werden. Bei den Nennbeleuchtungsstärken handelt es sich um Mindestanforderungen. Um Energiekosten zu sparen sollten sie aber auch nicht überschritten werden. Generell gilt, dass die Beleuchtung einzelner Arbeitsplätze zweckmäßiger und energiesparender ist, als die Ausleuchtung kompletter Räume. Beispiele für die Nennbeleuchtungsstärke nach Betriebsbereichen bzw. Tätigkeiten:
Weitere Beispiele für Nennbeleuchtungsstärken |