Flüssigkeitsstrahler
ACHTUNG! Wer nicht eingeloggt ist, erhält keine Auswertung! Wer die Auswertungsfunktion nutzen will, muss anonym oder personalisiert angemeldet sein (Login | Datenschutz). Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über die Gefahren beim Umgang mit Flüssigkeitsstrahlern, die Sicherheitsbestimmungen, das Verhalten bei Unfällen und Störungen sowie die dabei zu treffenden Maßnahmen nach der Betriebsanweisung zu unterweisen. Die Unterweisung im Umgang mit dem Flüssigkeitsstrahler ist wie jede Unterweisung schriftlich zu dokumentieren. Die Rechtsgrundlage hierfür liegt in Nr. 3.3 im Kap. 2.33 „Flüssigkeitsstrahler“ der BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (zukünftig: DGUV Regel 100-500) in Verbindung mit § 4 Abs.1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" (vormals: BGV A1). |