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Gefährdungsbeurteilung

§ 7 der Gefahrstoffverordnung verpflichtet den Arbeitgeber zunächst, die gefährlichen Eigenschaften aller im Arbeitsprozess bzw. Verfahren eingesetzten Stoffe sowie der zwischenzeitlich und endgültig entstehenden Stoffe zu ermitteln.
Sind in Ihrem Betrieb brennbare Stoffe vorhanden?
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Ein brennbarer Stoff ist ein Stoff in Form von Gas, Dampf, Flüssigkeit, Feststoff oder Gemischen davon, der bei Entzündung eine exotherme Reaktion mit Luft eingehen kann.

Brennbare Stoffe können im Betrieb vorhanden sein oder entstehen

  • im Arbeits- bzw. Produktionsprozess als Ausgangs- bzw. Hilfsstoff,
  • als Rest-, Zwischen- oder Endprodukt oder
  • bei einer betriebsüblichen Störung.


Brennbare Stoffe sind z. B.
  • brennbare Gase und Gasgemische mit der Einstufung "entzündlich", "leichtentzündlich" oder "hochentzündlich",
  • Gase oder Dämpfe "entzündlicher", "leichtentzündlich" oder
    "hochentzündlicher" Flüssigkeiten sowie
  • Stäube brennbarer Feststoffe (Korngrößen < 0,5 mm).


Es gibt eine Reihe von Stoffen, die unter normalen Bedingungen nur schwer zu entzünden sind, aber bei besonders kleiner Teilchengröße und ausreichend hoher Zündenergie im Gemisch mit Luft explosionsfähig sind (z. B. Metallstäube, Aerosole).

Quellen Ihres Wissens über die Explosionsfähigkeit von Stoffen sind zunächst die vom Hersteller vorliegenden Informationen über die Einsatzprodukte (z.B. Sicherheitsdatenblätter, Gefahrenbezeichnungen, Gefahrensymbole). Darüber hinaus sind die erforderlichen Informationen und sicherheitstechnischen Kennwerte Tabellenbüchern oder sicherheitstechnischen Datenbanken zu entnehmen, für bestimmte konkrete Bedingungen (oft bei brennbaren Stäuben oder bei speziellen Zubereitungen oder Stoffgemischen) von entsprechenden Institutionen ermitteln zu lassen.

Nur, wenn brennbare Stoffe vorhanden sind, ist eine weitergehende Betrachtung möglicher Explosionsgefahren notwendig.
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