Home | Schlagworte | Glossar | Ansprechpartner | Anregungen | Dokumente | Suche | Login
Home > Hygiene > Betriebshygiene im Fleischerhandwerk > Schlachtung > Frage

Schlachtung

Ein Schlachthof oder Metzger darf Tiere nur unter bestimmten Bedingungen aufnehmen.
Halten Sie die Anforderungen bei der Annahme der Tiere ein?
ACHTUNG! Wer nicht eingeloggt ist, erhält keine Auswertung! Wer die Auswertungsfunktion nutzen will, muss anonym oder personalisiert angemeldet sein (Login | Datenschutz).
Ein Schlachthof oder Metzger darf Tiere ohne die folgenden Informationen nicht aufnehmen:
  • Status des Herkunftsbetriebs oder Status der Region in Bezug auf die Tiergesundheit,
  • Gesundheitszustand des Tieres,
  • Angaben zu den Tieren innerhalb eines sicherheitserheblichen Zeitraums verabreichten und mit Wartezeiten größer als null Tagen verbundenen Tierarzneimittel sowie die sonstigen Behandlungen, denen die Tiere während dieser Zeit unterzogen wurden, unter Angabe der Daten der Verabreichung und der Wartezeiten,
  • Angaben zum Auftreten von Krankheiten, die die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen können,
  • Ergebnisse der Analysen von Proben, die Tieren entnommen wurden, sowie anderer zur Diagnose von Krankheiten, die die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen können, entnommener Proben, einschließlich Proben, die im Rahmen der Zoonosen- und Rückstandsüberwachung und -bekämpfung entnommen werden, soweit diese Ergebnisse für den Schutz der öffentlichen Gesundheit von Bedeutung sind,
  • Einschlägige Berichte über die Ergebnisse früherer Schlachttier- und Schlachtkörperuntersuchungen von Tieren aus demselben Herkunftsbetrieb, einschließlich insbesondere der Berichte des amtlichen Tierarztes,
  • Produktionsdaten, wenn dies das Auftreten einer Krankheit anzeigen könnte sowie
  • Name und Anschrift des privaten Tierarztes, den der Betreiber des Herkunftsbetriebs normalerweise hinzuzieht.

Weiter zu beachten sind folgende Punkte:
  • Falls ein Schlachttier einen gewissen Verschmutzungsgrad aufweist, muss dieses vor der Schlachtung gereinigt werden, um im Schmutz enthaltene Keime abzulösen.
  • Saubere Wartebuchten für die zu schlachtenden Tiere müssen in kleineren Betrieben vorhanden sein, wenn die Tiere von weiter entfernten Orten kommen und die Tiere nach der Anlieferung nicht sofort geschlachtet werden.
  • Die Tiere müssen so behandelt werden, dass sie nicht gestresst sind, keine Schmerzen haben und nicht unnötig leiden.
  • Stark gestresste und ermüdete Tiere müssen zunächst in einen Ruheraum gebracht werden.
  • Ein Schlachthof darf nicht ausreichend gekennzeichnete Tiere nicht aufnehmen. So werden zum Beispiel bei Rindern unter anderem zwei Ohrmarken und der Rinderpass verlangt.
  • Auffällige und kranke Tiere sollten so schnell wie möglich „aussortiert“ werden.
  • Die Nüchterungszeiten für die Schlachttiere sollten eingehalten werden.

 Webcode: F10050G
Webcode eingeben:  
 
Links / Partner
Aktuelles
Corona Arbeitsschutzverordnung endet am 2. Februar 2023
Die Bundesregierung hat in der Sitzung des Bundeskabinetts vom 25. Januar 2023 die vorzeitige Aufhebung...
Gefährdungsbeurteilung aktualisieren!
Die Infektionsgefährdung durch das Coronavirus stellt auch am Arbeitsplatz eine Gefährdung für die Sicherheit...
Neue DGUV Vorschrift 38 - Bauarbeiten
Seit dem 1. Juli 2020 gültig ist die überarbeitete Fassung der DGUV Vorschrift 38 - Bauarbeiten. Sie...